Schieber Stahl- und Metallbau GmbH & Co. KG

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 277/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 17119 eingetragenen Schieber Stahl- und Metallbau GmbH & Co. KG, Industriestr. 1, 51709 Marienheide, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 39401 eingetragene Schieber Beteiligungsgesellschaft mbH, Industriestr. 1, 51709 Marienheide, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Heinrich Soose, Falkenstraße 6, 57078 Siegen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Jutta Melchers, Vorhaller Str. 21, 58089 Hagen

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Henning Dohrmann, Brückenstr. 18, 51643 Gummersbach wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 13.07.2017 bis zum 01.09.2017 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 – IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug X EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach X EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XEUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 135 % und damit auf den Betrag von XEUR gerechtfertigt.
Die Erhöhung auf 135 Prozent der Regelvergütung ist insbesondere aufgrund der nachfolgenden Faktoren gerechtfertigt:
– während der vorläufigen Verwaltung bestand für den vorläufigen Insolvenzverwalter eine erhebliche Aufgabenstellung im Bereich Verwaltung und Motivation des Mitarbeiterstabes
– die aktive Betriebsfortführung war mit einem nicht unerheblichen unternehmerischen Risiko verbundenen. Insbesondere war der vorläufige Verwalter gehalten regelmäßig die Wirtschaftlichkeit der Fortsetzung zu untersuchen und eine Priorisierung des Auftragsbestandes vorzunehmen
– während der Betriebsfortführung war die Gewinnung der notwenigen Liquidität mit einem erheblichen Aufwand verbunden
– es waren in einem erheblichen Umfange Drittrechte zu bearbeiten, ohne dass deren Werte in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sind
– Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bereits im Vorfeld der Insolvenzeröffnung Übernahmeverhandlungen vorbereitet. Anlässlich mehrerer Termine hat er die Übernahme des Geschäftsbetriebs mit Interessenten verhandelt
Allerdings befindet das Gericht die beanspruchte Erhöhung für die Bearbeitung von Drittrechten als leicht überhöht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit drittrechtsbelasteten Maschinen, Werkzeugen und Fahrzeugen auch zu den üblichen Arbeiten im Rahmen der Betriebsfortführung gehören und damit teilweise mit der darauf entfallene Vergütung abgegolten wird.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass das Unternehmen der Schuldnerin während der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt wurde. Für die Fortführung eines Betriebes erhielte der endgültige Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung der hiesigen Beschwerdekammer regelmäßig eine Erhöhung des Regelsatzes.
Der Annahme eines Zuschlages nach § 3 Abs. 1 InsVV für die Betriebsfortführung steht nicht entgegen, dass der Schuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist, sondern angeordnet wurde, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Auch wenn der Gesetzgeber für den Fall einer Betriebsfortführung vom Regelfall eines allgemeinen Verfügungsverbotes ausgeht, führt auch die umfassende Ausgestaltung des Zustimmungsvorbehaltes dazu, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Ergebnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Das hat regelmäßig zur Folge, dass auch der sog. schwache vorläufige Verwalter faktisch den Geschäftsbetrieb fortführt, was bei der Festsetzung der Vergütung seinen Niederschlag finden muss.
Bei der Bemessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuschlagsfaktoren für den Insolvenzverwalter sich auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur in dem Maße auswirken, in dem auch im Übrigen die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters an diejenige des Insolvenzverwalters angepasst ist.
Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die vorgenommene Erhöhung auf 135 % der Vergütung des endgültigen Verwalters für angemessen und ausreichend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.10.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1233 eingesehen werden.

75 IN 277/17
Amtsgericht Köln, 11.06.2024