Schanz Personalservice GmbH

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 90/19 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schanz Personalservice GmbH, Neuenweg 19b, 35390 Gießen (AG Gießen , HRB 7818),
vertreten durch:
Slavoljub Mesaros-Schanz, Freiligrathstraße 16, 35392 Gießen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Petri & Puvogel, Zu den Mühlen 19, 35390 Gießen,
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Käs, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-38, Fax: 0641/932-4350 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 20.09.2023 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Der Vergütungsantrag wurde am 27.09.2023 bei einer persönlichen Vorsprache des Insolvenzverwalters bei Gericht erörtert. Am 28.09.2023 hat der vorläufige Verwalter daraufhin einen neuen Vergütungsantrag eingereicht. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 25.06.2019 angeordnet und hat bis zum 01.08.2019 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 345.746,99 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
6.859,50 EUR
2.
Fahrzeuge
33.753,42 EUR
3.
Abzüglich ausgezahlte Absonderungsrechte
-27.010,00 EUR
4.
Warenvorräte
595,00 EUR
5.
Debitoreneinzug
247.314,03 EUR
6.
Übernommene Guthaben von Schuldnerseite
60.116,53 EUR
7.
Kassenbestand
0 EUR
8.
Aktiendepot
11.795,14 EUR
9.
Überschuss Betriebsfortführung
12.323,37 EUR
GESAMT:
345.746,99 EUR
Zu 1, 4, 5, 6, 8:
Hierbei handelt es sich jeweils um die aus der mit dem Vergütungsantrag eingereichten Summen- und Saldenliste ersichtlichen tatsächlich erzielten Verwertungserlöse. Die Werte aus dem Gutachten waren daher nicht mehr in Ansatz zu bringen. Drittrechte waren jeweils nicht vorhanden.
Zu 2, 3:
Bei Position 2 handelt es sich ebenfalls um die tatsächlich realisierten Verwertungserlöse. Da die Fahrzeuge mit Sicherungsrechten belastet waren, waren die ausgezahlten Absonderungsrechte (Position 3) in Abzug zu bringen. Es wurde somit lediglich der der Masse zustehende freie Anteil in Höhe von 6.743,42 EUR in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Zu 7:
Der übernommene Kassenbestand wurde vom Verwalter in seinem ursprünglichen Antrag in der Berechnungsgrundlage angesetzt. Da die Einnahmen aus dem Kassenbestand in den übrigen Positionen enthalten sind, konnte diese Bestand (genauso wie der Stand des Sonderkontos) nicht in die Berechnungsgrundlage aufgenommen werden.
Zu 9:
Wie bereits erwähnt dürfen bei einer Betriebsfortführung lediglich die Betriebsüberschüsse in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben sind demnach von den Betriebseinnahmen in Abzug zu bringen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, die während des vorläufigen Verfahrens erfolgt sind, sondern auch solche Einnahmen und Ausgaben, die nach Verfahrenseröffnung erfolgt sind, aber jedoch aus der während der vorläufigen Verwaltung erfolgten Betriebsfortführung resultieren. Dem wird im vorliegenden Fall Rechnung getragen. Denn diese Buchungen ergeben sich aus der als Anl. 2 zum Vergütungsantrag beigefügten Summen- und Saldenliste hinsichtlich des gesamten Zeitraums. Demnach betragen die Einnahmen aus der Betriebsfortführung während des vorläufigen Verfahrens 18.060,84 EUR. Die Ausgaben betragen 5.737,47 EUR, so dass ein Betriebsüberschuss in Höhe von 12.323,37 EUR in der Berechnungsgrundlage anzusetzen ist.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .

Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
25% für die Betriebsfortführung:
Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb während der gesamten Dauer des vorläufigen Verfahrens (also für rund 6 Wochen) fortgeführt. Der Jahresumsatz der Schuldnerin lag im Jahr vor der Insolvenz (2018) bei rund 4,2 Million EUR. Es waren zuletzt 115 Arbeitnehmer beschäftigt. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es sich bei einem Großteil der beschäftigten Mitarbeiter um Leiharbeiter handelte und nicht um Mitarbeiter, die tatsächlich im Geschäftsbetrieb des Unternehmens mitgearbeitet haben. Außerdem hat während der vorläufigen Verwaltung zwar eine Betriebsfortführung stattgefunden, diese war jedoch nur noch sehr eingeschränkt. Es waren noch max. 7 Arbeitnehmer in der Verwaltung beschäftigt und es wurden lediglich noch 2 Leiharbeiter vermittelt. Es handelt sich dabei um eine Fortführung eines Kleinstbetriebes. Aus den einschlägigen Kommentierungen ergeben sich für eine Betriebsfortführung eines Geschäftsbetriebs mit den hier vorliegenden Parametern Zuschläge von bis zu 25%. Auf Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Auflage 2014, Anhang II; Kübler/Prütting, 54. Lfg, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Auflage 2010, Rn. 335, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 24 sowie die Übersicht in Graeber/Graeber, a.a.O., § 3 Rn 53 wird Bezug genommen. Im vorliegenden Fall bestanden besondere Schwierigkeiten bei der Betriebsfortführung im Zusammenhang mit der so genannten Entleiherhaftung. Aufgrund dessen waren die ursprünglichen Kunden der Schuldnerin nicht mehr gewillt, weitere von der Schuldnerin vermittelte Mitarbeiter zu beauftragen. Aus diesen Gründen wird die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 25% als ausreichend aber auch gerechtfertigt angesehen. Der vom vorläufigen Verwalter angesetzte Zuschlag von 40% wird aus den zuvor genannten Gründen als überhöht betrachtet.
Allerdings kann die Erhöhung entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 b) InsVV nur angesetzt werden, wenn aus der Betriebsfortführung keine Überschüsse erzielt worden sind. Im vorliegenden Fall wurden allerdings während der Betriebsfortführung Überschüsse erwirtschaftet. Der Mehrbetrag der Vergütung, den der Verwalter aufgrund der dadurch erhöhten Berechnungsgrundlage erhält, ist jedoch bei weitem niedriger, als der Betrag, dem einem Verwalter durch die Festsetzung des zuvor beschriebenen Zuschlags im Falle der Betriebsfortführung ohne Massemehrung zustehen würde. Der BGH hat in dem Beschluss vom 22.02.2007, ZinsO 2007, Seite 438 daher entschieden, dass – wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde – ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren ist.
Der vorläufige Verwalter hat jedoch während der Betriebsfortführung lediglich geringe Überschüsse in Höhe von 12.323,37 EUR erzielt. Bei einer vorzunehmenden Vergleichsberechnung läge ermittelte erhöhte Vergütung aufgrund der Massemehrung bei lediglich rund 90,- EUR. Auf die Berechnungen des vorläufigen Verwalters im ursprünglichen Antrag vom 20.09.2023 wird Bezug genommen. Im vorliegenden Fall wäre daher der Zuschlag für die Betriebsfortführung um weniger als 1% zu kürzen, damit ein “etwa die Differenz ausgleichender Zuschlag” festgesetzt würde. Eine so genaue Differenzierung der einzelnen Zuschlagshöhen, die jeweils im Einzelfall vom “Tatrichter” festzusetzen sind, ist gar nicht möglich. Üblicherweise erfolgt die Festsetzung der unterschiedlichen Zuschlagshöhen in 5%-Schritten. Im vorliegenden Fall könnte die Festsetzung eines Zuschlags für die vorgenommene Betriebsfortführung (wenn keine Überschüsse erzielt worden wären) genauso gut 26% betragen. Um die Mehrvergütung der in der Berechnungsgrundlage berücksichtigten erzielten Überschüsse auszugleichen, müsste diese Zuschlagshöhe um rund 1% reduziert werden. Bei dieser Vorgehensweise würde der festzusetzende Zuschlag für die Betriebsfortführung unter Berücksichtigung der erzielten Überschüsse 25% betragen. Im vorliegenden Fall erscheint daher das Festsetzen des beantragten Zuschlags von 25% trotz dem Vorhandensein von Überschüssen angemessen zu sein.
15% wegen mehrere Betriebsstätten:
Grundsätzlich kommt das Festsetzen eines Zuschlags wegen mehrerer Betriebsstätten in Betracht, sofern dadurch ein erheblicher Mehraufwand entstanden und dies nicht bereits bei dem Zuschlag für die Betriebsfortführung berücksichtigt worden ist. Als Zuschlagshöhe käme je nach Umständen des Einzelfalls bis zu 25% in Betracht, sh. Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 11, Rn. 112. Im vorliegenden Fall dürfte aufgrund des Vorhandenseins mehrerer Betriebsstätten im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung kein zuschlagsfähiger erheblicher Mehraufwand entstanden sein. Denn nach den Ausführungen des vorläufigen Verwalters gab es zwar neben dem Hauptsitz in Gießen noch zwei weitere Betriebsstätten. Da jedoch die Mietverhältnisse der weiteren Betriebsstätten bereits gekündigt waren und an diesen weiteren Betriebsstätten gar keine Betriebsfortführung mehr stattgefunden hatte, ist kein erheblicher Mehraufwand entstanden. Aufgrund des Vorhandenseins mehrerer Betriebsstätten ist jedoch ein erheblicher Mehraufwand im Zusammenhang mit der Abwicklung entstanden. Denn der vorläufige Verwalter musste mit den ehemaligen Vermietern hinsichtlich des Vermieterpfandrechtes und zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten erhebliche Verhandlungen führen. Diese waren aufgrund der großen räumlichen Distanz insbesondere zu der Betriebsstätte in Ueckermünde schwierig. Aus diesen Gründen wird der vom vorläufigen Verwalter beantragte Zuschlag festgesetzt. Allerdings wird ein Zuschlag in Höhe von lediglich 15% und nicht wie beantragt in Höhe von 25% festgesetzt. Unter Bezugnahme auf die vorhergehenden Ausführungen erscheint dem Gericht eine Zuschlagshöhe von 15% als angemessen und ausreichend zu sein.
40% wegen der Tätigkeiten im Arbeitnehmerbereich
Nach § 3 Abs. 1 d.) InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn arbeitsrechtliche Fragen in Bezug auf Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder einem Sozialplan den Verwalter in erheblichen Anspruch genommen haben.
Im vorliegenden Fall waren 115 Mitarbeiter beschäftigt. Die Abwicklung dieser Arbeitnehmerverhältnisse war außergewöhnlich aufwändig. Denn die Arbeitnehmer waren im ganzen Bundesgebiet verstreut und kamen zu einem großen Teil aus Polen. Insoweit waren Sprachprobleme gegeben. Die meisten ehemaligen Vermittlungen fanden im bereits nicht mehr vorhandenen Büro in Ueckermünde statt. Eine einfache Mitarbeiterversammlung war daher nicht mehr möglich. Die einzelnen Arbeitnehmer mussten daher gesondert über die aktuelle Situation informiert werden. Erschwerend kam hinzu, dass ein Großteil der Mitarbeiter unentschuldigt die Arbeit niedergelegt bzw. fristlos gekündigt hatten. Der vorläufige Verwalter hatte daher zunächst überhaupt keinen Überblick darüber, welche Mitarbeiter überhaupt noch bei der Schuldnerin beschäftigt waren.
Dies alles führte zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters, so dass grundsätzlich ein Zuschlag festzusetzen ist. Die Literatur sieht Zuschläge alleine für das Erstellen von Insolvenzgeldbescheinigungen für mehr als 20 Arbeitnehmer in Höhe von rund 10-25%, in Einzelfällen sogar bis 50% vor. Für so genannte Massenentlassungen werden Zuschläge in Höhe von 6-50% als gerechtfertigt angesehen. Auf die Übersicht in Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 3 Rn. 91 ff. wird Bezug genommen. Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass es sich bei den dort erwähnten Spitzenwerten teils um extreme Ausnahmefälle handeln dürfte. Auch im vorläufigen Verfahren können Zuschläge für diesen Bereich festgesetzt werden, sh. Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 11 Rn. 96.
Aufgrund der zuvor beschriebenen außergewöhnlich aufwändigen Tätigkeit wird der vom Verwalter begehrte hohe Zuschlag von 40% als angemessen erachtet und antragsgemäß festgesetzt.
15 % wegen dem obstruktiven Schuldner
In einem normalen Insolvenzverfahren ist davon auszugehen, dass der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachkommt. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer des Schuldners dagegen jedoch aktiv verstoßen. Denn er hat kurz vor Insolvenzantragstellung einen Barbetrag in Höhe von 64.000,00 EUR von dem Geschäftskonto der Schuldnerin abgehoben. Dies war dem vorläufigen Verwalter bei der Überprüfung der Kontenbelege aufgefallen. Der Geschäftsführer bestritt zwar nicht, dass er das Geld abgehoben habe, er machte jedoch zum Verbleib keinerlei Angaben. Auch der vom Geschäftsführer beauftragte Rechtsanwalt hat nicht zu einer raschen Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Vielmehr bat dieser um einige Tage Bedenkzeit. Aufgrund der Tatsache, dass das eventuell noch vorhandene Bargeld beim Geschäftsführer der Schuldnerin sich während dieser Zeit verflüchtigt, hat sich der vorläufige Verwalter zu einer Eilmaßnahme entschieden. Er hat die Staatsanwaltschaft von dem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und eine Durchsuchung der Geschäftsräume angeregt. Aufgrund dieser Anregung hat die Staatsanwaltschaft noch am Tag der Anregung eine entsprechende Durchsuchung vorgenommen. Dies führte dazu, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin einen Großteil des entnommenen Betrages (nämlich insgesamt 50.000,00 EUR) übergab. Im Zusammenhang mit der zuvor geschilderten Tätigkeit ist dem vorläufigen Verwalter ein erheblicher Mehraufwand entstanden. Denn es waren teils erhebliche Abstimmungen mit der Staatsanwaltschaft erforderlich. Dieser erhebliche Mehraufwand ist mit dem Festsetzen eines Zuschlags zu vergüten. Als Zuschlagshöhe wird die vom vorläufigen Verwalter angesetzte Höhe von 15% als angemessen erachtet und antragsgemäß festgesetzt. In diesem Zusammenhang wäre jedoch auch zu beachten, dass sich bereits die Regelvergütung aufgrund der um 50.000,00 EUR erhöhten Berechnungsgrundlage erhöht. Gegebenenfalls wäre daher der Zuschlag entsprechend zu reduzieren. Eine überschlägige Berechnung der durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage erfolgten Erhöhung der Regelvergütung hat ergeben, dass diese nicht ins Gewicht fällt. Eine Vergleichsberechnung zu Ermittlung eines entsprechend niedrigeren Zuschlags wird daher nicht vorgenommen.
Es werden 25% der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 95% (25+15+40+15) angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 120% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
120% aus EUR ergeben EUR.
Nach dem Beschluss des BGH vom 12.05.2011, ZinsO 2011, Seite 1128 muss nicht zwingend – wie hier geschehen – jeder Zuschlagsgrund getrennt entschieden werden. Allerdings muss in jedem Fall bei der Bestimmung des Gesamtzuschlags eine Angemessenheitsbetrachtung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles erfolgen. Der zuvor aus der Summe der Einzelzuschläge ermittelte Gesamtzuschlag erscheint auch unter der Gesamtwürdigung des Falles als nicht überhöht. Dies nicht zuletzt, weil die Einzelzuschläge auch hätten höher ausfallen können. Insoweit wird Bezug genommen auf die Begründung im Antrag bzgl. der geltend gemachten höheren Zuschläge bei der Betriebsfortführung und den Betriebsstätten. Allerdings würde das Festsetzen eines noch höheren Gesamtzuschlages dem Gericht als nicht mehr angemessen erscheinen, sodass es beim Festsetzen der zuvor ermittelten Summe der Einzelzuschläge bleibt. Letztendlich erfolgt die Festsetzung der Zuschläge antragsgemäß, da auch der vorläufige Verwalter in seinem Antrag eine Gesamtschau vorgenommen hat und nicht die Summe der von ihm beantragten Einzelzuschläge in Höhe von 120%, sondern lediglich die Festsetzung eines Gesamtzuschlags in Höhe von 95% beantragt hat.

Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 31.10.2023.