SBS Spedition in Bad Schandau GmbH (i.L.)

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 2195/11
In dem eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Spedition in Bad Schandau GmbH (i.L.), Hohensteiner Straße 1, 01814 Bad Schandau, Amtsgericht Dresden , HRB 4562
vertreten durch die Liquidatorin Astrid Hertel

ergeht am 09.02.2024 nachfolgende Entscheidung:

1. Die Vornahme der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 2 InsO wird für folgende Vermögensgegenstände angeordnet:
|Erstattung der Vorsteuern aus den Jahren 2022 und 2023 in Höhe von insgesamt 1.188,98 EUR.
2. Rechtsanwalt Reinhard Klose, wird mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt.

Gründe:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 07.03.2022 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass nunmehr die Erstattung der Vorsteuern aus 2022 und 2023 in Höhe von insgesamt 1.188,98 EUR zu Gunsten der hiesigen Insolvenzmasse erfolgte.
Bei diesen bis zur Beendigung und nach Beendigung des Verfahrens entstandenen Steuererstattungsansprüchen handelt es sich um Gegenstände der Masse, die nachträglich ermittelt wurden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden
Lothringer Str. 1
01069 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.