SBS Spedition in Bad Schandau GmbH (i.L.)

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 2195/11
In dem eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Spedition in Bad Schandau GmbH (i.L.), Hohensteiner Straße 1, 01814 Bad Schandau, Amtsgericht Dresden , HRB 4562
vertreten durch die Liquidatorin Astrid Hertel

Dem Insolvenzverwalter wird für die Vornahme der Nachtragsverteilung folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 08.12.2011 eröffnet und mit Beschluss vom 07.03.2022 gem. § 211 Abs. 1 InsO eingestellt. Nachträglich wurde nunmehr noch ein Betrag in Höhe von 1188,98 EUR zur Masse gezogen für den die Nachtragsverteilung angeordnet wurde.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 05.02.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Der Insolvenzverwalter ist gemäß der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) zu vergüten. Bei der Nachtragsverteilung ist die Vergütung gemäß § 6 InsVV unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Es ist eine Masse in Höhe von 1.188,98 EUR vorhanden. Auf Grund der Art und des Umfangs der vorzunehmenden Verteilung werden 25 % der Regelvergütung, mithin ein Betrag in Höhe von XXX EUR als angemessen angesehen.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden
Lothringer Str. 1
01069 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.