Sams Bijou Vertrieb GmbH

Geschäftsnummer: 8 IN 666/08
In dem Insolvenzverfahren Sams Bijou Vertrieb GmbH, Kleiststraße 1, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 8678), vertr. d.: Richard Leistenschläger, Georg-Fröba-Str. 5, 64347 Griesheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Zuschläge nach § 3 InsVV
3. XXXXX Euro Summe
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Auslagen
6. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
7. XXXXX Euro Zustellungsauslagen zuzüglich
8. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
9. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, c/o Rechtsanwälte Möller, Theobald, Jung, Zenger, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 90 55 99 3, Fax: 069 / 90 55 99 55 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist. Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.
Begründung:
I.
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV. Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 231.305,33 EUR ausgegangen.
II.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden. Im Vergütungsantrag vom 15.11.2019 bzw. vom 29.03.2022 macht der Insolvenzverwalter neben der Regelvergütung Zuschläge gem. § 3 InsVV in Höhe von insgesamt 20 % für Geschäftsfortführung und erheblichen Mehraufwand bei dem Einzug der Forderungen geltend. Mit Schreiben vom 16.11.2021 führt der Insolvenzverwalter weiter zur Begründetheit der von ihm geltend gemachten Zuschläge aus bzw. verzichtet teilweise auf die Geltendmachung, sowie zu den mit gerichtlichem Schreiben vom 21.10.2021 beabsichtigten Abschlägen.

a. Geschäftsfortführung
Die Betriebsfortführung gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Jedoch ist gem. § 3 Abs. 1b InsVV in der Regel ein angemessener Zuschlag zu gewähren, wenn nicht bereits die Betriebsfortführung zu einer Masseerhöhung geführt hat, die mit einer entsprechenden Vergütungserhöhung verbunden ist (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.). Ein Zuschlag ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang in Anspruch genommen worden ist bzw. wenn damit ein erheblicher Mehraufwand für den Insolvenzverwalter verbunden ist (BGH, Beschluss vom 11.10.2007, Az.: IX ZB 15/07; BGH, Beschluss vom 10.06.2021, Az.: IX ZB 51/19; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.). Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschlags ist, dass durch die Betriebsfortführung eine entsprechende Massemehrung nicht stattgefunden hat. Daher ist zu überprüfen, inwieweit die Betriebsfortführung zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse geführt hat, da sich die Betriebsfortführung bei der Erzielung von Überschüssen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV über eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage bereits positiv auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirkt. Ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1b InsVV ist in der Regel zu gewähren, wenn das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsfortführung in einem unangemessenen Verhältnis zu dem dafür notwendigen Aufwand steht und die dadurch bewirkte Vergütungserhöhung als nicht mehr angemessen anzusehen ist (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.). Damit ein angemessener Zuschlag gem. § 3 Abs. 1b InsVV bestimmt werden kann, ist das Ergebnis der Betriebsfortführung durch eine gesonderte Einnahmen-/Ausgabenrechnung darzustellen, welche sich auf den Zeitpunkt des Endes des Insolvenzverfahrens zu beziehen hat. Daneben sind auch die Auswirkungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters darzustellen sowie bei der Bestimmung des Zuschlags zu berücksichtigen, damit eine evtl. doppelte Entlohnung über einen Zuschlag einerseits und eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage andererseits nicht stattfindet (BGH, Beschluss vom 22.02.2007, Az.: IX ZB 120/06; BGH, Beschluss vom 22.02.2007, Az.: IX ZB 106/06; BGH, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: IX ZB 120/07; BGH, Beschluss vom 25.09.208, Az.: IX ZB 154/05; BGH, Beschluss vom 16.10.2008, Az.: IX ZB 179/07; BGH, Beschluss vom 13.11.2008, Az.: IX ZB 141/07; BGH, Beschluss vom 07.10.2010, Az.: IX ZB 115/08; BGH, Beschluss vom 19.12.2019, Az.: IX ZB 72/18; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.). Nach Lage der Akten sind jedoch Neugeschäfte bereits seit Ende 2008 nicht mehr abgeschlossen worden und bestand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich ein geringer Warenbestand in Form von Modeschmuck, wovon auszugehen war, dass dieser nicht kostendeckend verwertet werden konnte. Hinzu kam, dass einige Warenbestandteile dem Vermieterpfandrecht unterlegen gewesen sind und andere Warenbestandteile zur Wahrung von Umtauschrechten für Kunden vorgehalten werden mussten (s. Gutachten des Sachverständigen vom 25.02.2009, S. 7, 10). Ebenso ergibt sich nach Lage der Akten, dass der Betrieb lediglich noch zur Beitreibung der Forderungen im Insolvenzverfahren fortgeführt worden ist (s. Bericht des Insolvenzverwalters zur Gläubigerversammlung am 25.05.2009 vom 06.05.2009, S. 14). Auch erscheinen die weiteren Tätigkeiten lediglich im Rahmen einer Abwicklung/Liquidation der Gesellschaft vorgenommen worden zu sein. Die Ausproduktion stellt eine Unterart der Betriebsstilllegung dar und zugleich eine (zeitweilige) Betriebsfortführung im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Nr. 4b, 3 Abs. 1b InsVV (BGH, Beschluss vom 07.10.2010, Az.: IX ZB 115/08; BGH, Beschluss vom 27.09.2012, Az.: IX ZB 243/11; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 162). Eine Ausproduktion besteht darin, dass das vorhandene Potential wie z. B. Know-how; Aufträge; Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Halbfertigwaren im Interesse der Gläubiger verwertet wird.

Es ist jedoch festzuhalten, dass eine Ausproduktion nicht die gleichen Anforderungen an einen Insolvenzverwalter stellt wie eine normale Betriebsfortführung. Dies ist bei der Bemessung der Höhe eines angemessenen und gerechtfertigten Zuschlags zu berücksichtigen. Nach hiesiger Auffassung liegt eine Aus- bzw. Auslaufproduktion und damit einhergehend eine Betriebsfortführung nicht vor. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles und den Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag vom 15.11.2019 bzw. 29.03.2022 wird ein Zuschlag für nicht angemessen und gerechtfertigt angesehen.
b. erheblicher Mehraufwand bei dem Einzug der Forderungen
Es gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters das schuldnerische Vermögen zu verwerten. Dies wird mit der Regelvergütung gem. § 2 InsVV für einen Normalfall angemessen vergütet (BGH, Beschluss vom 04.12.2014, Az.: IX ZB 60/13; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 343 ff.). Ein Zuschlag ist gerechtfertigt, wenn die Verwertung bzw. Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als allgemein üblich in entsprechenden Insolvenzverfahren in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 11.11.2004, Az.: IX ZB 48/04; BGH, Beschluss vom 11.10.2007, Az.: IX ZB 234/06; BGH, Beschluss vom 18.06.2009, Az.: IX ZB 119/08; BGH, Beschluss vom 04.12.2014, Az.: IX ZB 60/13; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 343 ff.). Im Bericht zur Prüfung der Schlussrechnung im Insolvenzverfahren vom 27.05.2021 wird durch den Sachverständigen unter Punkt 5.3 Rechtsanwaltsgebühren ausgeführt, dass zur Beitreibung von Forderungen der Schuldnerin die Rechtsanwältin Regina Man – Alsbach eingesetzt worden ist und diese dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten hat. Für die Gewährung eines Zuschlags ist maßgeblich, inwieweit der Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als allgemein üblich in entsprechenden Insolvenzverfahren in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az.: IX ZB 249/04; BGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az.: IX ZB 162/11; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 50). Sofern der Insolvenzverwalter eine Sonderaufgabe gem. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV delegiert, kann diesbezüglich nicht zugleich ein Zuschlag geltend gemacht werden bzw. ist für die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags zu berücksichtigen, dass dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist (BGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az.: IX ZB 122/08; BGH, Beschluss vom 12.09.2019, Az.: IX ZB 1/17; BGH, Beschluss vom 10.06.2021, Az.: IX ZB 27/19; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 50). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV in Betracht kommt, wenn es der Insolvenzverwalter unterlässt eine ihm obliegende Tätigkeit auszuführen, welche der Regelvergütung zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 06.11.2014, Az.: IX ZB 90/12; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 438). Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles und den Ausführungen des Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag vom 15.11.2019 bzw. 29.03.2022 wird ein Zuschlag als angemessen und gerechtfertigt angesehen.
c. Abschlag vorläufige Insolvenzverwaltung gem. § 3 Abs. 2a InsVV
Gemäß § 3 Abs. 2a InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gem. § 2 InsVV insbesondere gerechtfertigt, wenn im Verfahren bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen ist. Es handelt sich dabei um einen Regelfall, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für diesen ist. In der Regel ist ein Abschlag auch dann gerechtfertigt, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind.

Daher sieht § 3 Abs. 2a InsVV vor, dass die im Regelfall vorliegende geringere Belastung des Insolvenzverwalters durch einen Abschlag angemessen auszugleichen ist. Dabei ist nicht allein auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters abzustellen, sondern im welchem Umfang die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hinter der in einem Normalverfahren zurückbleibt. Allein aufgrund der anzunehmenden geringeren Belastung des Insolvenzverwalters ist jedoch ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2a InsVV vorzunehmen, welcher in der Regel in Höhe von min. 5 % als gerechtfertigt anzusehen ist. Wenn von einem Abschlag nach § 3 Abs. 2a InsVV ausnahmsweise abgesehen werden soll, liegt es an dem Insolvenzverwalter die entsprechenden Gründe bzw. Tatsachen vorzutragen und sich darauf zu berufen. Für die Vornahme eines Abschlags nach § 3 Abs. 2a InsVV ist dabei unerheblich, ob der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vergütung erhalten bzw. einen eigenen Vergütungsantrag gestellt hat, da es allein um die angemessene Berücksichtigung der geringeren Belastung des Insolvenzverwalters aufgrund der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters geht (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az.: IX ZB 249/04; BGH, Beschluss vom 01.02.2007, Az.: IX ZB 279/05; BGH, Beschluss vom 12.06.2008, Az.: IX ZB 184/07; BGH, Beschluss vom 10.07.2008, Az.: IX ZB 152/07; BGH, Beschluss vom 18.06.2009, Az.: IX ZB 97/08; BGH, Beschluss vom 08.07.2010, Az.: IX ZB 222/09; BGH, Beschluss vom 16.09.2010, Az.: IX ZB 200/08; BGH, Beschluss vom 10.10.2013, Az.: IX ZB 38/11; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023 § 3 InsVV, Rn. 382 ff.). Der Insolvenzverwalter nimmt eigenständig einen Abschlag in Höhe von 5 % vor, welcher auch seitens des Gerichts als angemessen und gerechtfertigt angesehen wird.
d. Gesamtbetrachtung (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 454 ff.)
Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles, der zu den einzelnen Zuschlags- bzw. Abschlagstatbeständen getätigten Ausführungen sowie unter Berücksichtigung von evtl. bestehenden Überschneidungen wird insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 15 % als angemessen und gerechtfertigt angesehen.
III.
Der Insolvenzverwalter hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,- EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV). Auslagen für gem. § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen (BGH, Beschluss vom 21.03.2013, Az.: IX ZB 209/10).
IV.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 17.01.2023.