Salis, Nino

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 162/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Nino Salis, geboren am 07.03.1978, Chemnitzer Str. 49, 40627 Düsseldorf, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRA 23396 eingetragenen Firma SALIS Modern Bauen e.K., Wiener-Neustädter-Straße 150, 40789 Monheim

ist dem Schuldner durch Beschluss vom 08.12.2022 Restschuldbefreiung erteilt worden (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.Gründe:
Die Laufzeit der Abtretungserklärung ist beendet.
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.
Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 3; 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Absatz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat.
Gegen diesen Beschluss ist weiter der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
503 IN 162/16
Amtsgericht Düsseldorf, 08.12.2022