S.M.B. Bau GmbH

Geschäfts-Nr.: 9 IN 419/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der S.M.B. Bau GmbH, Rubensstr. 21-27, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 93453), vertr. d.: Besim Nukovic, Waldstraße 107, 64546 Mörfelden-Walldorf, (Geschäftsführer), ist am 23.05.2024 um 13:20 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Arno Wolf, c/o WOLF & COLLEGEN Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg, Tel.: 06172/17928-50, Fax: 06172/17928-99 bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Amtsgericht Darmstadt, 23.05.2024