Rübsamen Retail GmbH

2 IN 572/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rübsamen Retail GmbH, Karolinenstr. 10, 86150 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Vorwohlt Marcus
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 25694
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
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Aufgrund des Antrages des Sachwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zusimmung zum Abschluss eines Kaufvertrags über die zum Teilgeschäftsbetrieb bzw. der Filiale der Schuldnerin KULTSTORE, in Friedberg gehörenden Vermögensgegenstände zwischen der Schuldnerin und Frau Sabine Hader als Inhaberin der Tamaro Fashion e. K.
(Durch den Abschluss dieses Kaufvertrags wird es voraussichtlich gelingen, einen Kaufpreis in Höhe von voraussichtlich 39.900 EUR zu realisieren, der sich wie folgt zusammensetzt:
(1) Kaufpreis Warenbestand: 70 % des Einkaufspreises der per 31.03.2024
inventarisierenden Ware bei einem voraussichtlichen Bestand/Einkaufswert von
27.000, 00 EUR = 18.900 EUR
(2) Kaufpreis bewegliches Anlagevermögen: 20.000 EUR
(3) Kaufpreis immaterielle Rechte, Bezeichnung Kultstore: 1.000 EUR
Ferner sieht der Kaufvertrag eine Übernahme von fünf Arbeitsverhältnissen gemäß § 613a BGB
vor.)
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.04.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht – 12.03.2024