Rombelsheim Immobilien Rodgau GmbH & Co. KG

Geschäfts-Nr.: 7 IN 75/16. In dem Insolvenzverfahren Rombelsheim Immobilien Rodgau GmbH & Co. KG, Im Kebergrund 32 b, 56295 Lonnig (AG Koblenz, HRA 5425), vertr. d.: Jens Rombelsheim, Im Kebergrund 32 b, 56295 Lonnig, (Geschäftsführer),

Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 – IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV – ohne Betragsangabe –
abzüglich Vorschuss – ohne Betragsangabe –
Auslagen – ohne Betragsangabe –
Zustellungsauslagen – ohne Betragsangabe –
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer – ohne Betragsangabe –
Endbetrag – ohne Betragsangabe –

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Zuschläge wurden nicht geltend gemacht. Abschläge waren nicht vorzunehmen.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend die gesetzliche Regelvergütung beantragt.

Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m.
§§ 1, 2, 3, 7, 8 ff InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse xxx €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
25 % aus xxx € xxx €
7 % aus xxx € xxx €
xxx €.
Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter Anspruch aus § 1 Abs. 2 Ziff. 1, 2 InsVV.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
Auch hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Verwalter vorgelegte Vergleichsberechnung Bezug genommen.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
Da die Differenz aus den Vergleichsberechnungen höher ist als 50 % der Feststellungskostenbeiträge beläuft sich die gesonderte Vergütung auf 50 % der Feststellungskosten; somit auf xxx €. Dieser Betrag ist der o.g. Regelvergütung von xxx € hinzuzufügen. Auf die konkrete Vergleichsberechnung im Vergütungsantrag wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die “sofortige Beschwerde” ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die “Erinnerung” ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 05.12.2022.