Rolf Maack Spezialtransporte GmbH & Co. KG

47 IN 18/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rolf Maack Spezialtransporte GmbH & Co. KG, Papenkamp 3, 21376 Salzhausen, Rolf Maack Spezialtransporte GmbH & Co. KG vertr. d. die Rolf Maack Verwaltungs GmbH, diese vertr. d. die Geschäftsführerin Katharina Maack (AG Lüneburg, HRA 110235), vertr. d.: 1. Rolf Maack Verwaltungs GmbH, Papenkamp 3, 21376 Salzhausen, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Katharina Maack, Hinterm Kirchfeld 4, 21376 Gödenstorf, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:

Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 10.04.2024, 10:30 Uhr, 314, Hauptgebäude, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
” besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
– den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 01.03.2024