Rohmer & Stimpfig Maschinen- und Apparatebau GmbH

IN 793/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rohmer & Stimpfig Maschinen- und Apparatebau GmbH, Hans-Vogel-Str. 121, 90765 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Stimpfig Friedrich jun., geboren am 17.03.1963, Virchowstr. 34, 90766 Fürth
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 1363
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Gz.: MBA/AWI
erlässt das Amtsgericht Fürth am 16.03.2023 folgenden
Beschluss
1. Der ehemalige Insolvenzverwalter Hans Raab, Hallstraße 9, 90762 Fürth, wird aufgrund eigenes Antrags von der Beauftragung mit der im Beschluss vom 29.01.2018 angeordneten Nachtragsverteilung entbunden.
2. Es bleibt der Insolvenzbeschlag für
Ansprüche aus der Rentenversicherung Nr. 1 224 309 bei der Generali Lebensversicherung AG, versicherte Person Ilse Stimpfig
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom 29.01.2018 die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird nun Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab, Hallstraße 9, 90762 Fürth beauftragt.
Gründe:
Der bestellte ehemalige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 15.03.2023 das Insolvenzgericht gebeten, ihn aus diesem Verfahren zu entbinden. Der neu zu beauftragende Rechtsanwalt ist nach eigenem Bekunden im Schreiben vom 15.03.2023 zur Übernahme des Amts bereit.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
oder bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht – 16.03.2023