Rockit Internet GmbH

1513 IN 1494/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rockit Internet GmbH, Lutzstraße 2, 80687 München, vertreten durch die Geschäftsführer Kramer Andreas Ludwig, Sewzick Alexa und Zmölnig Ralf
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 144378
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger, Breig & Kollegen, Frauenlobstraße 2, 80337 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.03.2024 (Bl. 216 – 231).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR (inkl. Vorsteuererstattungsanspruch) auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt hierauf eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 130,04 %.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben: 1. Vorläufige Sachwaltung inklusive Zuschläge (80,04 %)Der Insolvenzverwalter war zuvor als vorläufiger Sachwalter bestellt gewesen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur alten und hier relevanten Rechtslage vor dem 01.01.2021 (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – IX ZB 70/14, BGH Beschluss vom 22.09.2016 – IX ZB 71/14) ist dem vorläufigen Sachwalter als Ausgleich für seine Tätigkeit mangels einer Rechtsgrundlage für einen eigenen Vergütungsanspruch ein Zuschlag auf seine Vergütung als späterer endgültiger Sachwalter zu gewähren. Dabei ist im Normalfall als Regelvergütung des vorl. Sachwalters ein Zuschlag von 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters zu gewähren. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters. Im vorliegenden Verfahren ist die Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters heranzuziehen. Des Weiteren können Zuschläge insbesondere für folgende Aufgaben in Betracht kommen: bei Unternehmensfortführung, bei begleitenden Bemühungen zur übertragenden Sanierung, bei Zusammenarbeit mit einem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss, bei einer hohen Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens, bei Übernahme des Zahlungsverkehrs, bei Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter. Folgende Zuschlagskriterien hat der vorl. Sachwalter im vorliegenden Verfahren erfüllt:- Beratende Begleitung der Sanierungsbemühungen / M&A Prozess:Während des Antragsverfahrens stand der vorl. Sachwalter der Schuldnerin für deren Sanierungsbemühungen beratend zur Seite und unterstützte die Schuldnerin bei der Einleitung eines M&A Prozesses. Der vorl. Sachwalter hat hierfür seine volle Unterstützung angeboten und bei diversen Gesprächen mit potentiellen Investoren mitgewirkt, um insbesondere insolvenzrechtliche Fragestellungen der Interessenten zu klären. Insgesamt wurden über 50 Investoren angesprochen. Trotz größter Bemühungen gelang eine Übernahme leider nicht. Nachdem die begleitende und die aktive Teilnahme des vorl. Sachwalters an derartigen Sanierungsbemühungen grundsätzlich nicht zu dessen gesetzlichen Pflichten zählt, ist ein Zuschlag für diese Sondertätigkeit in Höhe von 25 % für gerechtfertigt anzusehen. – Fortführung Geschäftsbetrieb:Im gesamten Antragsverfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mit insgesamt 20 Beschäftigten fortgeführt. Durch den vorläufigen Sachwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere in Hinblick auf Liquiditätssicherung, Auftragsplanung, Stabilisierung der Lieferantenbeziehungen, Überwachung des Zahlungsverkehrs und die Motivierung der Belegschaft ausgeübt. Diese Tätigkeiten, vor allem die Überwachung des Zahlungsverkehrs, waren mit einem enormen logistischen und zeitintensiven Aufwand verbunden. Eine Geschäftsfortführung im Antragsverfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters hierdurch erschwert worden ist. Der beantragte Zuschlag i.H.v. 20,04 % gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt.- Sonstige überobligatorische Tätigkeiten im Antragsverfahren:Die eigenverwaltende Schuldnerin hat sich trotz entsprechender Berater in einer Vielzahl von Einzelfällen an den vorl. Sachwalter gewendet. Dieser war dadurch zu rechtlichen Prüfung der Sachfragen angehalten. Die Anfragen wurden stets sorgfältig geprüft und im Interesse an eine erfolgreiche Fortführung und Sanierung mit der Schuldnerin ausführlich erörtert und beantwortet. Dies einerseits vor dem Hintergrund der Anordnung einer Zustimmungsnotwendigkeit und andererseits zu Sicherung der Ansprüche der Insolvenzmasse. Der hierfür beantragte Zuschlag i.H.v. 10 % wird seitens des Gerichts als angemessen erachtet. Zwischenergebnis:Insgesamt werden Zuschläge i.H.v. 80.04 % für den Themenkomplex vorl. Sachwaltung inkl. Zuschläge beantragt und vom Gericht auch als angemessen angesehen.
2. Sanierungsbemühungen / Liquidationsplanung (10 %)
Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag für die Interessentensuche sowie die damit zusammenhängenden Sanierungsbemühungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden und von der Rechtsprechung entsprechend bestätigt worden, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Anhang II. Trotz des bereits im Antragsverfahren aufgenommen Investorenprozesses waren die Gespräche mit einigen Interessenten noch nicht gänzlich abgeschlossen und dauerten im eröffneten Verfahren weiter an. Zuletzt hatte sich noch ein erfolgversprechender, potentieller Übernahmekandidat im Prozess befunden. Im weiteren Verlauf der Gespräche trat der Kandidat jedoch von der Übernahme des Geschäftsbetriebs zurück. Da letztlich keine Aussicht auf eine Übertragung des Geschäftsbetriebes bestand, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Liquidation eingeleitet und der Geschäftsbetrieb wurde zum 30.11.2020 vollständig eingestellt. Für die Bemühungen des Insolvenzverwalters erachtet das Gericht einen Zuschlag i.H.v. 10 % für gerechtfertigt. Auf die umfangreichen Ausführungen des Verwalters in seinem Vergütungsantrag wird verwiesen.
3. Mehraufwand für Überleitung der Eigenverwaltung ins Regelverfahren (10 %)
Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass sich besondere Schwierigkeiten aus dem Umstand ergaben, dass im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren die Schuldnerin die Buchhaltung und die Kassenführung übernommen hatte, die es auf das eröffnete Regelverfahren zu übertragen galt. Dazu bedurfte es einer Koordination der beteiligten Stellen und einer Überprüfung der übergebenden Daten auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Darüber hinaus mussten sämtliche Geschäftspartner über die Insolvenzeröffnung im Regelverfahren informiert werden. Der angefallene Mehraufwand wurde vom Insolvenzverwalter schlüssig dargelegt. Ein Zuschlag kann somit gewährt werden.
4. Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung (40 %)
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte zunächst im eröffneten Verfahren für weitere zwei Monate im Rahmen der Ausproduktion aufrechterhalten werden. Dadurch konnten noch erhebliche Umsätze für die Schuldnerin generiert werden, welche die nachlaufenden Kosten wenigstens teilweise deckten. Auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag wird verwiesen. Die Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, wenn der Betrieb der Schuldnerin fortgeführt und die Tätigkeit des Insolvenzverwalters dadurch erschwert worden ist, vgl. BGH in ZIP 2006, 1008. Für die äußerst aufwendigen Tätigkeiten im Rahmen der zwei Monate andauernden Betriebsfortführung, welche unter erheblichen Zeitdruck durchgeführt wurde, wird ein Zuschlag i.H.v. 40 % als angemessen anerkannt. Im vorliegenden Fall konnte kein Überschuss erwirtschaftet werden. Die Durchführung einer Vergleichsberechnung ist damit entbehrlich.
Fazit:
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 130,04 % wie beantragt festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 10.04.2024