Roberto Leffke Transporte e.K. Inhaber Roberto Leffke

Geschäfts-Nr.: 92 IN 20/17. In dem Insolvenzverfahren Roberto Leffke Transporte e.K. Inhaber Roberto Leffke, Spediteur, geb. am 09.06.1975, Auf der Liede 35, 36137 Großenlüder, selbständig tätig Spediteur (AG Fulda, HRA 5753),
sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.09.2023 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die bereits festgesetzten und der Masse entnommenen Vorschüsse i. H. v. xx € sind auf die Gesamtvergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird daher gestattet, sich einen restlichen Betrag von xx € aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.06.2017 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 13.03.2023 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 13.03.2023, geändert mit Schreiben vom 25.07.2023 begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Insolvenzverwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 326.799,85 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 35% zugrunde.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters vom 13.03.2023, geändert mit Schreiben vom 25.07.2023 wird Bezug genommen.
Dem Schuldner ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 – 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines “Normalverfahrens” in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 – 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen übertragenden Sanierung mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 35 %-Punkten geltend gemacht.
Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen. Bei der in diesem Verfahren insgesamt anzusetzenden Zu- und Abschlägen ist zu prüfen und zu berücksichtigen, ob die Belastung des Insolvenzverwalters durch die übertragende Sanierung nicht auch eine Entlastung des Insolvenzverwalters von Regelaufgaben, beispielsweise von Verwertungsaufgaben verbunden ist.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 317 zu § 3 InsVV wird hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den Insolvenzverwalter intensive Bemühungen um eine Auffanglösung für die Schuldnerin vorgenommen. Es wurden mit dem Übernehmer Gespräche für eine mögliche Übernahme der Schuldnerin geführt. Es wurde ein Konzept zur Verwirklochung einer übertragenden Sanierung über einen Asset Deal entwickelt. Des Weiteren wurden intensive Verhandlungen mit der Scania Rent hinsichtlich der mit dieser geschlossenen Fortführungsvereinbarung, sowie mit der VR Factorem GmbH hinsichtlich der Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 35 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 1 InsO zu gelangen.

Von der Vergütung sind die aus der Masse doppelt entrichteten Versäumniszuschläge in Höhe von 53,– € in Abzug zu bringen.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 – IX ZB 209/10 – entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
In der Geamtschau wird die Vergütung des Insolvenzverwalters als angemessen betrachtet.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 05.09.2023