Richard Schauffele GmbH & Co. Wohn- und Gewerbebau KG

6 IN 411/00

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Richard Schauffele GmbH & Co. Wohn- und Gewerbebau KG,
Markgröninger Straße 47/1, 71701 Schwieberdingen,
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 201667
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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In dem am 28.09.2015 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird die Nachtragsverteilung angeordnet hinsichtlich des im Grundbuch von Möhringen in Blatt 15.646 in BV Nr. 1 eingetragenen Grundstückes zum Zwecke der Erfüllung der sich aus dem Kaufvertrag vom 14.05.1998 und der am 19.05.1998 eingetragenen Auflassungsvormerkung ergebenden Verpflichtung zur Erklärung der Auflassung hinsichtlich des genannten Grundstückes an die Erwerber.
Mit der Durchführung der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Derpa, Jahnstr. 4 – 6, 70597 Stuttgart beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ludwigsburg – Insolvenzgericht – 28.10.2022