Rentschler und Riedesser Ingenieurgesellschaft mbH für Technik im Bau

16 IN 353/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rentschler und Riedesser Ingenieurgesellschaft mbH für Technik im Bau, Filderbahnstraße 12, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Franz Denkinger
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 225642
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KSR Karlsruher Gesellschaft für Sanierung und Restrukturierung mbH, Herrn Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Gegenstand des Unternehmens: Die Beratung, Planung und Bauüberwachung, vor allem in den Fachbereichen: Wärmeerzeugung, Energiegewinnung, Gebäudeheizung, Luft-, Klima- und Kältetechnik, Sanitärtechnik, Wasseraufbereitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Abfallentsorgungsanlagen, Brandschutz, Medienver- und Entsorgung, Laboreinrichtung, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Elektrotechnik, Beleuchtungsanlagen, Kommunikationstechnik Aufzug und Fördertechnik.
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 31.05.2024, 15:00 Uhr, aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthäus Rösch
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Telefon: 0751 / 977 199 0, Fax: 0751 / 977 199 20
roesch@danckelmann.de
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht – 31.05.2024