Rentschler und Riedesser Ingenieurgesellschaft mbH für Technik im Bau

16 IN 353/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Rentschler und Riedesser Ingenieurgesellschaft mbH für Technik im Bau, Filderbahnstraße 12, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Franz Denkinger
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 225642
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KSR Karlsruher Gesellschaft für Sanierung und Restrukturierung mbH, Herrn Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Gegenstand des Unternehmens: Die Beratung, Planung und Bauüberwachung, vor allem in den Fachbereichen: Wärmeerzeugung, Energiegewinnung, Gebäudeheizung, Luft-, Klima- und Kältetechnik, Sanitärtechnik, Wasseraufbereitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Abfallentsorgungsanlagen, Brandschutz, Medienver- und Entsorgung, Laboreinrichtung, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Elektrotechnik, Beleuchtungsanlagen, Kommunikationstechnik Aufzug und Fördertechnik.
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Schuldnerin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 20.12.2023 zurückgewiesen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.681.321,71 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 27 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.12.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt. Ein beantragter Zuschlag für eine Betriebsfortführung scheidet in der Eigenverwaltung regelmäßig aus, denn die Eigenverwaltung mit Sachwalterbetreuung setzt schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung eine Betriebsfortführung voraus, sodass die darauf bezogene Aufsichts- und Kontrollfunktion schon mit der Regelvergütung abgegolten ist. Dies gilt vergleichbar auch für Zuschläge wegen einer besonders hohen Zahl von Arbeitnehmern, denn gerade bei der Eigenverwaltung gibt es naturgemäß keine bis wenig Berührungspunkte zu den Arbeitnehmern (LG Bonn v. 11.10.2013 – 6 T 184/13, NZI 2014, 123 = ZInsO 2013, 2341) – zustimmend LG Freiburg v. 30.10.2015 – 3 T 194/15, ZInsO 2016, 185.
Die Fortführung des Unternehmens gehört zur Regelaufgabe des vorläufigen Sachwalters, der die Fortführung zu begleiten und zu überwachen hat. Die Betriebsfortführung ist durch die Regelvergütung abgegolten (LG Dessau-Roßlau v. 29.01.2015 – 8 T 94/14, NZI 2015, 570 = ZInsO 2015, 1234). (zitiert aus Graeber/Graeber – InsVV, 5. Auflage 2024, Online-Kommentar, § 12a, Randnummer 34)
In der Gesamtschau des vorläufigen Verfahrens, der Tätigkeiten und der Dauer wird jedoch ein Zuschlag von 15 % für angemessen erachtet.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht – 02.01.2024