Renovia GmbH & Co. KG

Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 39/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA 6239 eingetragenen Renovia GmbH & Co. KG, Brinkstr. 56 a, 58097 Hagen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 11419 eingetragene Renovia Verwaltungs GmbH, Brinkstr. 56 a, 58097 Hagen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Weronika Elzbieta Althof, Holzener Str. 31, 58239 Schwerte,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Philipp Brück, Vorhaller Str. 21, 58089 Hagen

wird der Termin für eine Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 5 Abs. 2, 74 InsO in Verbindung mit § 160 InsO bestimmt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 30.06.2023 (Stichtag, Eingang beim Insolvenzgericht) im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO),
hier: Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit der geschäftsführenden Gesellschafterin Frau Weronika Elzbieta Althof erteilt.
Die wesentlichsten Vereinbarungen lauten:
1. Die geschäftsführende Gesellschafterin, Frau Weronika Elzbieta Althof, verpflichtet sich, an die durch den Insolvenzverwalter verwaltete Insolvenzmasse einen Betrag i.H.v. 3.000,00 EUR zu zahlen.
2. Die Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 160 InsO bzw. der Zustimmungsfiktion gemäß § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
3. Der Vergleichsbetrag ist binnen 5 Tagen nach Zustimmung der Gläubigerversammlung auf das Sonderkonto des Insolvenzverwalters zu zahlen.
4. Durch die Zahlung des Vergleichsbetrags sind sämtliche Ansprüche gegen die geschäftsführende Gesellschafterin, seien sie bekannt oder unbekannt, fällig/durchsetzbar und/oder (noch) nicht fällig/durchsetzbar, vollständig erledigt.
5. Die im Rahmen der außerordentlichen Rechtsverfolgung entstandenen Kosten – auch die Kosten des Vergleichs – trägt jede Partei selbst.

Soweit bis zum Stichtag kein stimmberechtigter Gläubiger Widerspruch erhoben hat, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

100 IN 39/22
Amtsgericht Hagen, 14.06.2023