REMOS Aircraft GmbH Flugzeugbau

701 IN 208/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
REMOS Aircraft GmbH Flugzeugbau, Franzfelde 31, 17309 Pasewalk, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Bauer, Pall Mall Partners Limited, 52a Cromwell Road, London UK SW7 5BE, Vereinigtes Königreich, dieser vertreten durch den Abwickler Dr. Hendrik Boss, Rechtsanwälte Taylor Wessing & Partner, Isartorplatz 8, 80331 München
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6788
– Schuldnerin –
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.01.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von BETRAG EUR zuzüglich einer zu erwartenden Umsatzsteuererstattung in Höhe von insgesamt BETRAG EUR (BETRAG EUR + BETRAG EUR), zusammen BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.01.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 63,7 % gerechtfertigt. Dabei entfallen 23,7 % nach Vergleichsberechnung auf den Mehraufwand für Sanierung / Unternehmensverkauf, 20 % auf den Mehraufwand für Gläubigerzahl / Forderungsprüfung, insbesondere im Hinblick auf Aus- und Absonderungsrechte und Körperschafts- und Gewerbesteuerforderungen, 10 % für den Umfang der Einbindung des Gläubigerausschusses sowie 10 % für den Mehraufwand hinsichtlich der rechtlichen Auseinandersetzungen. Hinsichtlich der Begründungen zu den einzelnen Zuschlagstatbeständen wird zunächst Bezug genommen auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters.
Es ist jedoch hinsichtlich der Zuschlagstatbestände zu prüfen, ob die Masse nicht bereits gemehrt wurde, so das sich auch bereits die Regelvergütung erhöht hat. Dies trifft auf den Zuschlagstatbestand Sanierung / Unternehmensverkauf zu. Im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags flossen BETRAG EUR zur Masse. Es ist zu prüfen, ob der erhebliche Arbeitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung durch die Massemehrung ausreichend vergütet wurde oder nicht. Mit der Massemehrung beträgt die Regelvergütung BETRAG EUR. Ohne Massemehrung beträgt die Regelvergütung lediglich BETRAG EUR. Durch die Massemehrung ist die Regelvergütung bereits um 26,3 % erhöht, so dass ausgehend vom Zuschlag in Höhe von 50 % nun noch ein Zuschlag von 23,7 % für den Mehraufwand angemessen ist.
Einen Zuschlag für die Auseinandersetzung mit der Paeffgen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sieht das Gericht nicht als erforderlich. Es kommt immer wieder mal vor, das an das Insolvenzgerichts Begehren hinsichtlich der Entlassung des Insolvenzverwalters herangetragen werden. Der Insolvenzverwalter wird natürlich dazu gehört. Ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Insolvenzverwalters vorliegt, hat jedoch das Insolvenzgericht zu entscheiden, wobei sämtliche Berichte und die Stellungnahme des Insolvenzverwalters auch herangezogen werden.
Die vom Verwalter im vorliegenden Verfahren zu bewältigende Probleme gehen über die Merkmale eines Normalverfahrens hinaus. Der Verwalter war in besonderem Maße belastet, was sich auch in der zu gewährenden Vergütung widerspiegeln soll. Die o. g. erheblichen und zeitaufwendigen besonderen Bemühungen des Insolvenzverwalters führten nicht zu einer adäquaten Massemehrung und damit nicht zu einer Regelvergütungsmehrung, so dass in der Gesamtschau ein Zuschlag von 63,7 % den hier durch den Verwalter nötigen Arbeitsaufwand kompensiert.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 – 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 – 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg – Insolvenzgericht – 08.08.2023