Remag Aktiengesellschaft

1 IN 2175/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Remag Aktiengesellschaft, Ruhrorter Straße 35-39, 68219 Mannheim,
vertreten durch die Vorstände Thomas Gebhardt und Britta Hübner
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 996
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Tobias Hoefer, Soldnerstraße 2, 68219 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Auf Antrag der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 20.10.2017 die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt Tobias Hoefer zum vorläufigen Sachwalter bestellt.Die Schuldnerin ist Teil der Remag-Unternehmensgruppe. Alle operativen Gesellschaften der Remag-Gruppe befanden sich seit 20.10.2017 unter Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Tobias Hoefer als vorläufiger Sachwalter in einem vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.Die Schuldnerin übernahm innerhalb der Remag-Gruppe die Durchführung aller zentralen Dienste. Sie war damit zuständig für das Controlling, die Organisation und Sicherstellung der IT, die Personalführung und Personalabrechnung, sowie die sonstigen Dienste der Unternehmensführung. Bei Insolvenzantragstellung wurde dieser Geschäftsbereich mit 40 Arbeitnehmern bearbeitet.Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 20.10.2017 bis zum 01.01.2018 ausgeübt.Mit Beschluss vom 01.01.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Herr Rechtsanwalt Tobias Hoefer zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat sein Amt vom 01.01.2018 bis zum 19.12.2018 ausgeübt. Mit Beschluss vom 19.12.2018 wurde die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und Herr Rechtsanwalt Tobias Hoefer zum Insolvenzverwalter bestellt.Der Sachwalter hat am 23.12.2021 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und berücksichtigt dabei seine Tätigkeiten als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter, mithin den Zeitraum vom 20.10.2017 bis 19.12.2018. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Sachwalters vom 23.12.2021 sowie sein Schreiben vom 20.07.2023 verwiesen.Der Sachwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.Für die bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren war die Vergütung des vorläufigen Sachwalters gesetzlich nicht geregelt. In zwei grundlegenden Entscheidungen des BGH (Beschl. vom 21.07.2016, IX ZB 70/14 und Beschl. vom 22.09.2016, IX ZB 71/14) wurden jedoch Regelungen zur Festsetzung der Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters in den bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren aufgestellt, auf deren Basis der Sachwalter seinen Vergütungsantrag gestellt hat und die auch dem Festsetzungsbeschluss zugrunde gelegt werden.Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Schätzwert der Masse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens abhängt. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.378.235,02 EUR auszugehen.Der Regelsatz der Vergütung gemäß § 2 InsVV beträgt demnach 95.314,70 EUR.Der Sachwalter erhält in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter gemäß § 2 InsVV bestimmten Vergütung. Die Regelvergütung des Sachwalters gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 57.188,82 EUR.Nach den genannten Grundsatzentscheidungen des BGH zu den bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren hat der vorläufige Sachwalter keinen selbstständig zu berechnenden Vergütungsanspruch. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters wird einheitlich festgesetzt. Bei der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters erhält er einen Zuschlag von 25 % auf seine Vergütung, wenn er als vorläufiger Sachwalter tätig war, insgesamt also eine Regelvergütung von 85 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV, mithin 81.017,50 EUR.Der Sachwalter macht unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlagsgründen und im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung für seine Tätigkeiten als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter einen Gesamtzuschlag in Höhe von 400 % geltend. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.12.2021 und in seinem Schreiben vom 20.07.2023 wird Bezug genommen. Soweit im folgenden nicht ausdrücklich unterschieden wird, sind der Einfachheit halber sowohl der vorläufige Sachwalter, als auch Sachwalter gemeint. Der Sachwalter berechnet eine Zuschlagssumme von 450 % aus den Einzelfaktoren, macht jedoch in der Gesamtbetrachtung lediglich 400 % geltend. Aus Vereinfachungsgründen wird jeweils der berechnete Einzelzuschlag/-Abschlag in der Erläuterung angegeben.KassenführungDer Sachwalter bringt für die Kassenführung einen Zuschlag von 35 % in Ansatz. Die Übernahme der Kassenführungsbefugnis gem. § 275 II InsO rechtfertigt dem Grunde nach einen Zuschlag (BGH 21.07.2016 – IX ZB 70/14, Rn. 79). Im Schreiben vom 20.07.2023 schildert der Sachwalter ausführlich den hierbei angefallenen Aufwand. Der Umfang mit ca. 2.000 Buchungen geht eindeutig über ein Normalverfahren hinaus.
Bei einer, wie im hiesigen Verfahren intensiven Arbeitsbelastung des Sachwalters werden in der Literatur Zuschläge von 10 bis 20 % anerkannt (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 12 InsVV Rn. 10; BeckOK InsR/Budnik, 31. Ed. 15.04.2023, InsVV § 12 Rn. 14) und sind im vorliegenden Verfahren auch gerechtfertigt. Unternehmensfortführung und HausverwaltungFür diesen Komplex wird ein Gesamtzuschlag von 120 % beantragt. Unter Einbindung des Sachwalters wurde das schuldnerische Unternehmen für insgesamt 11 Monate fortgeführt, wobei der Betrieb sukzessive heruntergefahren wurde. Die Unternehmensfortführung ist zwar in der Eigenverwaltung der Regelfall, dennoch ist ein Zuschlag hierfür anerkannt (BGH 21.07.2016 – IX ZB 70/14, Rn. 66), soweit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist und die Überwachung der Betriebsfortführung die Arbeitskraft des Sachwalters in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat.Dies ist nicht der Fall, wenn der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt (BGH 22.09.2016 – IX ZB 71/14, Rn. 54).Im Vergütungsantrag und im ergänzenden Schreiben wurde vorgetragen, wie sich der Sachwalter in die Betriebsfortführung hat einbinden lassen und welche Überwachungstätigkeiten, in welchem Umfang wahrgenommen wurden. So fanden regelmäßige Besprechungstermine mit den Unternehmen, den Finanzierern, dem Bankenpool und dem Gläubigerausschuss statt, sowie eine enge Einbindung in den Bestellprozess und Zahlungsverkehr. Im Rahmen der Betriebsfortführung wurde unter anderem eine Inventur durchgeführt und ausgewertet.
Bei der Bestimmung der angemessenen Zuschlagshöhe sind an dieser Stelle zudem die Überschneidungen mit den Zuschlagstatbeständen Kassenführung, Gläubigerausschuss und Lieferanten- und Bankenpool zu beachten. Der beantragte Zuschlag entspricht der Vergütung zweier Sachwalter für jeweils ein Normalverfahren mit entsprechend hoher Berechnungsgrundlage. Ein diesem Umfang entsprechender Aufwand kann dem Vortrag des Sachwalters nicht entnommen werden. Es war ein abweichender angemessener Zuschlag in Ansatz zu bringen.Arbeitnehmerangelegenheiten und InsolvenzgeldvorfinanzierungBeantragt wird an dieser Stelle ein Zuschlag von 75 %, aufgrund erheblich über den Regelfall hinausgehender Tätigkeiten des Sachwalters.
Dem Grunde nach ist ein Zuschlag sowohl für die Arbeitnehmerangelegenheiten per se (BGH 21.07.2016 – IX ZB 70/14, Rn. 77), als auch für die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter (BGH 22.09.2016 – IX ZB 71/14, Rn. 70) möglich, wenn die begleitende Kontrolle und Überwachung erheblich über das übliche Maß hinausgegangen ist.
Die Schuldnerin beschäftigte 40 Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Sachwaltung, was über den Regelfall hinausgeht. In den Zeitraum des Insolvenzgeldes fiel auch das Weihnachtsgeld.Nach der Rechtsprechung des BGH sind Aufgaben, die der Sachwalter in Überschreitung seiner ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben ausgeübt hat, nicht gesetzlich zu vergüten (vgl. BGH v. 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rn. 61). Im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung hat der Sachwalter seine Aufgaben der Kontrolle und Überwachung erheblich überstiegen und hat selbstständig Vereinbarungen vorbereitet und die Abwicklung vorgenommen. Eine rechtswirksame Übertragung weiterer Aufgaben fand nicht statt. Dass die nicht verfahrensbeteiligte VR Bank auf der Mitwirkung des (vorläufigen) Sachwalters bestand, kann hier nicht zu Lasten der Gläubiger weitere Vergütungsansprüche begründen.Soweit der Sachwalter in seinem Schreiben vom 20.07.2023 als Aufgabe des Sachwalters gem. § 274 II 2. InsO die Unterstützung des Schuldners im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung anführt, wird offensichtlich verkannt, dass es sich hierbei um die Neufassung der Vorschrift handelt. Im vorliegenden Verfahren ist die alte Fassung anzuwenden. Darüber hinaus ist auch nach neuem Recht die Übertragung durch das Insolvenzgericht vorgesehen, welche vorliegend nicht stattgefunden hat, aber auch nach der geltenden Rechtslage bereits möglich gewesen wäre.Die Abhaltung von Mitarbeiterversammlungen und die Information über die Insolvenzgeldbestimmungen ist ebenfalls nicht Aufgabe des Sachwalters (vgl. BGH v. 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rn. 78). Die Teilnahme an den Betriebsversammlungen begründet ebenfalls keinen Zuschlag, nachdem der vom Sachwalter dargestellte Aufwand vorliegend nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Selbst bei einem erheblichen Aufwand wäre zudem bei der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen, dass bei einer Unternehmensfortführung in diesem Umfang in aller Regel auch Betriebsversammlungen abzuhalten sind und diese bei gewöhnlichem Arbeitsumfang bei der Bemessung des Zuschlags im Rahmen der Fortführung berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe sind die oben genannten Faktoren zu berücksichtigen. Auch im Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben, war der Sachwalter mit den Arbeitnehmerangelegenheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung erheblich involviert, weshalb ein Zuschlag in angemessener Höhe zu gewähren ist.Aus- und AbsonderungsrechteDer Sachwalter macht für diesen Komplex einen Zuschlag von 45 % geltend. Die Feststellung und Verwertung der drittrechtsbelasteten Gegenstände war nach Vortrag mit großem Aufwand verbunden. Insbesondere waren Verhandlungen mit den Warenlieferantenpoolführern und der Poolführerin des Bankenpools zu führen.Bei der Bestimmung eines angemessenen Zuschlags ist auch hier der Aufgabenzuschnitt des (vorläufigen) Sachwalters zu berücksichtigen.Die Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechten bestehen, obliegt in der Eigenverwaltung gem. § 282 I S. 1 InsO dem Schuldner. Der Sachwalter ist hier nur insoweit beansprucht, wie der Schuldner sein Verwertungsrecht gem. § 282 II InsO in Einverständnis mit diesem ausüben soll. Die Aufgaben des Sachwalters bleiben in diesem Bereich also weit hinter denen eines Insolvenzverwalters zurück.
Die Prüfung der konkreten Verwertungshandlungen der sich selbst verwaltenden Schuldnerin gehört zu den Regelaufgaben eines Sachwalters. In der vom Sachwalter mitgeteilten Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Inventuren ist vorliegend keine zuschlagsfähige Tätigkeit zu sehen. Mit der Durchführung der Inventur hat die Schuldnerin darüber hinaus einen Sachverständigen beauftragt. Insoweit wird ein erheblicher Aufwand des Sachwalters nicht gesehen.Der Sachwalter trägt weiter vor, er habe der Schuldnerin ein Schreiben zur Verfügung gestellt, auf dessen Basis die Lieferanten informiert wurden. Zwar ist der Umfang des Mehraufwands des Sachwalters insoweit nicht ersichtlich. Dies kann jedoch dahinstehen, nachdem die aktive Vorbereitung von Schriftsätzen für die sich selbst verwaltende Schuldnerin in deren originärem Zuständigkeitsbereich den Aufgabenkreis des Sachwalters überschreiten würde und somit ohnehin nicht zuschlagsfähig wäre. Das aktive Führen von Verhandlungen des Sachwalters mit dem Warenlieferantenpoolführer überschreitet die Kontroll- und Überwachungsaufgaben des Sachwalters (vgl. BGH v. 22.09.2016, IX ZB 71/14, Rn. 56) und kann bei der Zuschlagsbemessung nicht berücksichtigt werden. Es wird jedoch berücksichtigt, dass der Sachwalter an den Terminen teilgenommen hat und dabei seine Kontroll- und Überwachungsaufgaben ausgeübt hat.Zudem besteht hier eine Überschneidung zu anderen Zuschlagstatbeständen, insbesondere dem des Lieferanten- und Bankenpools.Die weitere Ermächtigung zur Aufnahme von Massekrediten erweitert die Befugnisse der eigenverwaltenden Schuldnerin. Die Aufgaben des Sachwalters wurden mit dem Beschluss vom 27.10.2017 nicht ausdrücklich erweitert. Diese beschränken sich also auch in diesem Bereich auf die Kontrolle und Überwachung. Darüber hinaus erfolgte keine Übertragung weiterer Aufgaben an den Sachwalter.Über die nicht zu berücksichtigen Tätigkeiten hinaus war der Sachwalter intensiv in die Verhandlungen eingebunden und in die Abläufe involviert. Insoweit wird auf den Vergütungsantrag und den ergänzenden Vortrag des Sachwalters verwiesen, aus dem neben den nicht zuschlagsfähigen Tätigkeiten auch der erhebliche Aufwand des Sachwalters ersichtlich ist, für den ein angemessener Zuschlag zu gewähren ist.GläubigerausschussFür die Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss wird ein Zuschlag von 25 % beantragt. Konkreter Aufwand sind hier die Terminfestlegung, Einladung und Vorbereitung der Unterlagen, sowie die Teilnahme an allen Sitzungen mit Vor- und Nachbereitung.
Dieser ist dem Grunde nach auch gerechtfertigt (BGH 21.07.2016 – IX ZB 70/14, Rn. 76). Wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gläubigerausschuss auch entlasten kann und der Zuschlag somit einen geringen Umfang haben dürfte. Ein Gläubigerausschuss mit denselben Mitgliedern war auch in mehreren anderen Verfahren der Remag-Gruppe bestellt. Es ergeben sich hier Synergieeffekte. Sitzungen und Einladungen können verbunden werden, Absprachen zu Sachverhalten, welche in mehreren betroffenen Verfahren vorliegen müssen nur einmalig gemacht werden. Dies ist bei der Zuschlagshöhe zu berücksichtigen.
Der beantragte Zuschlag von 25 % ist zudem eindeutig nicht als gering anzusehen und somit entsprechend zu kürzen.KonzernverbundDie schuldnerische Gesellschaft war Teil der Remag-Gruppe. Wie der Sachwalter in seinem Antrag ausführt, bestand die Remag-Gruppe aus sechs operativen Einheiten, die sich auf mehrere unterschiedliche Standorte innerhalb Deutschlands aufteilen. Für den damit verbundenen Mehraufwand macht der Sachwalter einen Zuschlag von 30 % geltend.Konzernstrukturen und Auslandsbezug stellen bei einer Eigenverwaltung mit erheblicher Unternehmensgröße im Grundsatz keinen Zuschlagstatbestand dar (BGH 22.09.2016 – IX ZB 71/14, Rn. 60). Jedoch nahm die Schuldnerin im Unternehmensverband eine zentrale Stellung ein, weshalb hier nicht vom Regelfall einer im Konzernverbund eingebundenen Gesellschaft ausgegangen werden kann. Es ist aufgrund der Haftungsfragen und Abrechnung gegenüber den anderen Gesellschaften des Verbundes zumindest ein geringer Zuschlag in Ansatz zu bringen.M&A – Prozess und übertragende SanierungFür diese Bereiche wird ein Zuschlag von insgesamt 55 % in Ansatz gebracht. Zugrundeliegender Mehraufwand waren hier insbesondere die Entgegennahme und Prüfung der Angebote von M&A Beratern, Begleitung des Auswahlprozesses und spätere Überwachung. Im Rahmen der übertragenden Sanierung waren die Aspekte aller Gesellschaften zu beachten. Die Sachwaltung war auf Bitten der Investoren bei allen Verhandlungen präsent. Die schriftlichen Verträge wurden überprüft und aufeinander abgestimmt.Für die Tätigkeit des Sachwalters in diesem Zusammenhang kommt dem Grunde nach ein Zuschlag in Betracht (BGH 22.09.2016 – IX ZB 71/14, Rn. 62ff.). Insbesondere hat die Überwachung zukunftsorientiert zu erfolgen und kann nicht im Nachgang wahrgenommen werden. Jedoch ist auch hier der Aufgabenzuschnitt des Sachwalters zu berücksichtigen, da dem Sachwalter in erster Linie beratende Funktion zukommt. Er hat den Sanierungsprozess nicht zu leiten, sondern lediglich überwachend zu begleiten.
Im Bereich M&A-Prozess ist zudem zu beachten, dass die Abläufe in mehreren Verfahren der Remag-Gruppe weitgehend gleichlaufend waren. Da der Sachwalter in allen betroffenen Unternehmen bestellt war, kommt es hier zu einer Verringerung des jeweiligen Aufwands durch die Synergieeffekte.
Dementsprechend kann der in Ansatz gebrachten Zuschlagshöhe nicht gefolgt werden.Lieferanten- und Bankenpool/ Abgrenzungs- und VerwertungsvereinbarungDer Sachwalter macht hier einen Zuschlag von 25 % geltend, für die Verhandlungen mit den Lieferanten und Banken und Bemühungen und eine Abgrenzungs- und Verwertungsvereinbarung.
Auch der hier angefallene Mehraufwand ist dem Grunde nach zuschlagsfähig. Bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe sind jedoch Überschneidungen mit den Zuschlagsbereichen der Aus- und Absonderungsrechte, sowie der Betriebsfortführung zu beachten. Daneben traten im Bereich des Bankenpools verstärkte Synergieeffekte auf, aufgrund ähnlicher Abläufe in mehreren Unternehmen der Remag-Gruppe. Die endgültige Abrechnung erfolgte erst nach Aufhebung der Eigenverwaltung und kann somit hier nicht zuschlagserhöhend berücksichtigt werden. Soweit der Sachwalter selbst Verhandlungen geführt hat, löst dies keinen Zuschlag aus. Lediglich in der Zuständigkeit des Sachwalters liegende Kontroll- und Überwachungstätigkeiten können berücksichtigt werden. Es ist ein angemessener Zuschlag in Ansatz zu bringen.Steuerliche ProblematikIn der Eigenverwaltung der Remag-Gruppe traten steuerliche Problematiken und Rechtsfragen auf, welche geklärt werden mussten. Zudem musste bei der Verwertung der Sicherungsrechte der Dreifachumsatz mit der Finanzverwaltung abgeklärt werden. Hierfür macht der Sachwalter einen Zuschlag von weiteren 25 % geltend.
Dieser Sachverhalt wird aufgrund seines Umfangs und seiner Komplexität als zuschlagsfähig anerkannt, soweit er den Sachwalter belastet. Die steuerliche Problematik bestand in weitgehend übereinstimmender Art auch in mehreren anderen Verfahren der Remag-Gruppe, so dass der Sachwalter in hiesigem Verfahren sowie in weiteren fünf Verfahren der Unternehmensgruppe, bei denen zeitgleich die Eigenverwaltung aufgehoben wurde, jeweils einen Zuschlag für diesen Themenkomplex geltend macht. Wie die Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen waren, wie die bereits abgetretenen Forderungen zu berücksichtigen waren und die sich aus den Konzernverflechtungen ergebenden steuerlichen Fragestellungen waren als Themenkomplex für alle Verfahren der Remag-Gruppe zu klären und in den jeweiligen Verfahren entsprechend umzusetzen. Dieser Synergieeffekt ist bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe zu beachten.DegressionsausgleichDer Sachwalter macht als Degressionsausgleich einen Zuschlag von 35 % geltend. Diesen macht er nicht im Rahmen der Gesamtbetrachtung, sondern entgegen der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 08.11.2012 – IX ZB 139/10) aufgrund einer Vergleichsberechnung beziffert geltend. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Degressionsausgleichs nicht vor. Diese sind gem. § 3 I c) InsVV, dass die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat.In der Eigenverwaltung jedoch ist die Vermehrung und Feststellung der Masse nicht Aufgabe des Sachwalters, sondern des Schuldners. Zwar kann auch in der Eigenverwaltung eine Degression der Regelsätze vorliegen, jedoch hat der Sachwalter nicht die Masse gemehrt. Die Gewährung eines Degressionsausgleichs kommt daher nicht in Betracht.AbschlägeDer Sachwalter beantragt Abschläge von insgesamt 20 % zu berücksichtigen, aufgrund der Vorzeitigen Beendigung der Eigenverwaltung und der Arbeitsersparnis durch den (vorläufigen) Gläubigerausschuss. Diese sind dem Grunde nach auch angezeigt und werden entsprechend berücksichtigt.GesamtbetrachtungIm Rahmen der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters sind die Tätigkeiten zu vergüten, die dem (vorläufigen) Sachwalter vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind (vgl. BGH v. 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rn. 61).Bei der Bemessung der Höhe der jeweiligen Zuschlagstatbestände ist grundsätzlich zu beachten, dass der Aufgabenzuschnitt des (vorläufigen) Sachwalters regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen führt als für vergleichbare zuschlagspflichtige Tätigkeitsbereiche des Verwalters im Regelinsolvenzverfahren (vgl. BGH v. 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rn. 81).Das Gericht ist nicht gehalten, die Zu- und Abschlagstatbestände gesondert zu bewerten. Vielmehr ist in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder der Gesamtabschlag festzulegen (vgl. BGH v. 16.09.2010, IX ZB 154/09, Rn. 10). Die in dem Verfahren bestehende, sehr hohe Berechnungsgrundlage von über 3 Millionen Euro kann dazu führen, dass Zuschläge lediglich in restriktiver Höhe bewilligt werden können (LG Münster, 19.08.2022 05 T 686/20). Ein Zuschlag kommt dann in Betracht, wenn der Zuschnitt des Verfahrens in qualitativer/quantitativer Hinsicht erheblich über vergleichbare Verfahren hinausgeht. Nach Prüfung der Zu- und Abschläge war in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Überschneidungen aber auch unter Berücksichtigung des erheblichen Mehraufwands und des intensiven Arbeitseinsatzes des Sachwalters ein Übersteigen des Regelsatzes um 96 % gerechtfertigt.Dem Sachwalter war mithin aufgrund seiner Bestellung auch als vorläufiger Sachwalter eine Regelvergütung von 85 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV und aufgrund des erheblichen, außerordentlichen Mehraufwands ein darüber hinausgehender Zuschlag von 96 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV festzusetzen, um dem deutlich gestiegenen Mehraufwand und den Schwierigkeiten in hiesigem Verfahren gerecht zu werden.
Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Umsatzsteuer und Auslagen
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die angesetzte Pauschale von 1.875,00 EUR war auf 1.750,00 EUR zu kürzen, da der Zeitraum der (vorläufigen) Sachwaltung insgesamt lediglich 14 und nicht 15 Monate betrug.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Sachwalter hat darüber hinaus gem. §§ 12, 4 Abs. 3 S. 2 InsVV die Erstattung der Kosten für die zusätzliche Haftpflichtversicherung beantragt.
Die beantragte Festsetzung der Kosten für die Haftpflichtversicherung des Sachwalters sind vorliegend jedoch nicht erstattungsfähig, nachdem keine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 277 InsO angeordnet wurde (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 12 Rn. 14, MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 12 Rn. 15). Der Antrag war insoweit zurückzuweisen, die Kosten der Haftpflichtversicherung sind mit der Vergütung abgegolten.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 10.08.2023