Regio Schlachthof GmbH

1 IN 1540/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Regio Schlachthof GmbH, Schlachthofstraße 21, 68165 Mannheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Michael Hocker und Willi Michael Schneider
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 728865
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, Gz.: 000529-20/wi/GR, Dok.Nr.: 572432
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Thomas Oberle, Otto-Beck-Strasse 11, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 02.12.2021 und 19.12.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 327.700,63 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.12.2021 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt. Es lagen insbesondere Zuschlagsgründe vor aufgrund der Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen. Später wurde noch vorgetragen, es käme ein Zuschlag aufgrund der Prüfung der Schlussrechnung der eigenverwaltenden Schuldnerin in Betracht.
Darüber hinaus liegt ein Abschlagsgrund aufgrund der vorläufigen Sachwaltung vor.
Die ersten genannten Zuschlagsgründe liegen unstreitig vor. Ein Zuschlag aufgrund der Schlussrechnungsprüfung erscheint dem Gericht nicht naheliegend, da dies zu den grundsätzlichen Aufgaben eines Sachwalters gehört. Da der diesbezügliche Aufwand jedoch vorliegend nach Vortrag des Sachwalters über das reguläre Maß hinausging, wird auch dieser Zuschlagstatbestand für den Gesamtzuschlag berücksichtigt.
Nicht zu folgen dagegen ist dem Vortrag des Sachwalters, die vorläufige Sachwaltung habe nicht zu einer Reduzierung des Arbeitsaufwands und somit zu einem Abschlag geführt. Über § 10 InsVV ist § 3 InsVV auch für die Sachwaltervergütung anzuwenden. Ein Abschlag aufgrund der vorläufigen Sachwaltung kann über die entsprechende Anwendung von § 3 II a) InsVV hergeleitet werden. Zudem ist auch die Aufzählung in § 3 InsVV nicht abschließend. Die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wird die Arbeit des Sachwalters immer allein schon deshalb erleichtern, da der Aufwand der ersten Einarbeitung reduziert ist, oder entfällt. Zumindest sofern es sich, wie hier um ein und dieselbe Person handelt. Darüber hinaus hat der vorläufige Sachwalter den Betrieb bereits zwei Monate fortgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass Abläufe bereits geläufig waren und ist auch bereits in nicht nur geringem Maße in die Sanierungsbemühungen eingestiegen.
Im Wege der Gesamtbetrachtung ist unter Berücksichtigung der ausgeführten Zu- und Abschlagsfaktoren ein Gesamtzuschlag zu bilden.
Hier bei ist insbesondere zu beachten, dass sich die Eigenverwaltung und damit auch die Tätigkeiten des Sachwalter für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen sich auf eine Zeit von lediglich 30 Tagen erstreckten.
Für diesen Zeitraum wurde eine Vergütung von insgesamt 90% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters für ein gesamtes Verfahren beantragt. Dies ist aufgrund der Kürze der Zeit und des Weniger an Aufgaben des Sachwalters nicht zu rechtfertigen. Insbesondere wurden keine Zustimmungsvorbehalte nach § 277 I InsO angeordnet, oder die Kassenführung auf den Sachwalter übertragen. Es wurde hierbei berücksichtigt, dass das Verfahren von Art und Umfang her eine Regelverfahren als Eigenverwaltung übersteigt, jedoch nicht an den Umfang eines Regelinsolvenzverfahrens von längerer Dauer.
In der Gesamtbetrachtung erscheint dem Gericht ein Zuschlag von 15% angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV und Nr. 9002 KV GKG sind die ersten 10 Zustellungen kostenfrei. Es können somit im vorliegenden Fall lediglich Auslagen für 96 Zustellungen festgesetzt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 05.01.2023