recop electronic gesellschaft mbH

Geschäfts-Nr.: 666 IN 101/15. In dem Insolvenzverfahren recop electronic gesellschaft mbH, Otto-Hahn-Straße 12, 34123 Kassel (AG Kassel, HRB 7155), vertr. d.: Sven Böhm, Geschäftsf. der recop electronic gesellschaft mbH, Brederscheid 2, 45219 Essen, (Geschäftsführer wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Comindo GmbH, im Ausschuss vertreten durch Herr Michael Viehoff oder Herr Rechtsanwalt Ludwig Kümmel festgesetzt
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, 60570 Frankfurt am Main, Tel.: 069/27315612-0, Fax: 069/27315612-15, E-Mail: info@danko-insolvenzverwaltung.de wird aufgegeben, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse dem oben genannten Gläubigerausschussmitglied zu erstatten..
G r ü n d e:
Die comindo GmbH hat mit Schreiben vom 15.02.23 beantragt ihre Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Auf den Inhalt dieses Antrags wird insoweit Bezug genommen.

Der Anspruch der Gläubigerausschussmitglieder auf eine seiner Tätigkeit entsprechenden angemessenen Vergütung und Erstattung seiner Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus § 63 InsO.
Welche Vergütung als angemessen angesehen werden kann und welche Auslagen erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach § 73 InsO iVm § 17 InsVV
Im vorliegenden Fall ist der beantragte Stundensatz von 200,00 €
Das Insolvenzgericht hält die beantragte Vergütung, , für angemessen und gerechtfertigt,. Der Insolvenzverwalter hat keine Einwendungen erhoben.
Die Umsatzsteuer war nach § 7 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel, 22.03.2023.