RBL Brems- und Lenksysteme GmbH

Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1503 IN 832/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RBL Brems- und Lenksysteme GmbH, Clemens-Winkler-Straße 9, 09116 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2835
vertreten durch die Gesellschafterin Unger Grundbesitz GmbH
ergeht am 14.05.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird am 14.05.2024 für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Der Vorschussbetrag in Höhe von XXX EUR ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von XXX EUR aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 29.04.2011 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 08.05.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
1. Ermittlung der Teilungsmasse
Einnahmen ohne Fortführung: 3.255.450,41 EUR
zzgl. Überschuss Fortführung: 1.109.417,24 EUR
abzgl. Absonderungsrechte: 396.063,43 EUR
abzgl. Feststellungskosten: 17.251,43 EUR
abzgl. Investitionen/
Ablösung Finanzierung Kfz: 4.704,49 EUR
Summe = 3.946.848,30 EUR
zzgl. Zinsen: 1.800,00 EUR
zzgl. Vorsteuererstattungen: 63.402,36 EUR
Summe = 4.012.050,66 EUR

2. Vergleichberechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV
Teilungsmasse ohne Absonderungsrechte: 4.012.050,66 EUR
Regelvergütung des Insolvenzverwalters: XXX EUR

– Ermittlung Teilungsmasse mit Absonderungsrechten
Teilungsmasse ohne Absonderungsrechte: 4.012.050,66 EUR
zzgl. Absonderungsrecht in Höhe von 431.285,75 EUR
Summe = 4.404.520,69 EUR
Regelvergütung des Insolvenzverwalters: XXX EUR
Differenz: XXX EUR
Feststellungskosten, die Masse geflossen sind: XXX EUR
Der Mehrbetrag der Vergütung liegt unter 50 vom Hundert des Betrages, der für die Feststellungskosten von Absonderungsrechten an die Masse geflossen ist (XXX EUR).
3. Zuschläge
Der Verwalter beantragt darüber hinaus Zuschläge in Höhe von insgesamt XXX v.H. der Regelvergütung für seine Tätigkeiten in den nachfolgenden Bereichen: Betriebsfortführung, übertragende Sanierung, Aus- und Absonderungsrechte, Arbeitnehmerangelegenheiten, Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, Öffentlichkeitsarbeit, Gläubigeranzahl, Auslandsberührung sowie gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen/Verwertungsvereinbarungen.
3.1 Berechnung Ausgleichszuschlag Betriebsfortführung
Bezüglich des Zuschlags für die Betriebsfortführung ist eine Vergleichsrechnung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV vorzunehmen. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08 wird Bezug genommen.

Teilungsmasse mit Betriebsfortführungsüberschuss= 4.012.050,66 EUR

daraus Regelvergütung: XXX EUR

Teilungsmasse ohne Betriebsfortführungsüberschuss= 2.902.633,42 EUR
daraus Regelvergütung XXX EUR
Differenz zwischen den
beiden Vergütungen: XXX EUR

Der angemessene Fortführungszuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) wird in diesem Verfahren auf XXX v.H. festgesetzt.
Vergütung ohne den Fortführungsüberschuss = XXX EUR
Erhöhung dieser Regelvergütung um XXX %, d.h. um XXX EUR. Der Betrag in Höhe von XXX EUR wird von der Erhöhung abgezogen.
Bei einer Regelvergütung in Höhe von XXX EUR entspricht der Betrag in Höhe von XXX EUR einem Anteil von rund XXX %.
Der Ausgleichszuschlag für die Betriebsfortführung ist daher auf XXX v. Hundert festzusetzen.
Die entfalteten Tätigkeiten in den aufgeführten Bereichen sind nicht von der Regelvergütung abgegolten. Der Mehraufwand ergibt sich aus den Berichten des Insolvenzverwalters sowie dem Vergütungsantrag vom 08.05.2024. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ist im Regelfall ein Abschlag von der Vergütung des Verwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Verwalter bestellt war. Der Verwalter bemisst den Abschlag mit XXX v.H. der Regelvergütung.
Nach Würdigung der geltend gemachten Zuschlagstatbestände und des Abschlagstatbestandes sind in der Gesamtschau die beantragten Zuschläge angemessen und demnach festzusetzen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für XXX bewirkte Zustellungen insgesamt XXX EUR festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
oder bei dem
Landgericht Chemnitz
Hohe Straße 19/23
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.