Quant. Capital GmbH & Co. KG

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 115/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 20702 eingetragenen Quant. Capital GmbH & Co. KG, Bahnstraße 9, 40212 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 77778 eingetragene Quant. Capital Vewaltungs GmbH, Bahnstraße 9, 40212 Düsseldorf, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Dieter Falke, Kaiserswerther Str. 162, 40474 Düsseldorf,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ameleo law, Scheibenstraße 47, 40479 Düsseldorf

wird betreffend folgender Anleihe
Quant.Fin Tec Anleihe 2020/2025, Emissionsvolumen: 8.000.000,00 EUR, Wertpapier-Identfikationsnummer (ISIN): DE000A3H2V43
gem. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im folgenden SchVG)
Termin zur Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmt auf

Freitag, 24.03.2023, 13:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 1. Etage, Sitzungssaal 1.115.

A. Tagesordnung
Der Termin dient den Beschlussfassungen der Schuldverschreibungsgläubiger der o.g. Schuldverschreibung
zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren für die Gläubiger der Schuldverschreibung
Weisungen an den gewählten Vertreter der betreffenden Schuldverschreibung
betreffend die Vergütung des gewählten gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibung
über Auslagenersatz des jeweiligen gewählten Vertreters und Erstattung der Aufwendungen für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
über eine Haftungsbeschränkung des jeweiligen gewählten Vertreters
die Regelung über die Ausschüttung einer etwaigen Insolvenzquote an die Schuldverschreibungsgläubiger

B. Hinweise zur Terminsbestimmung
Die Gläubiger (gemeint sind die Gläubiger der oben bezeichneten Schuldverschreibung) können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der Schuldverschreibung bestellen. Ist ein solcher Vertreter noch nicht bestellt worden, hat das Insolvenzgericht zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes (gemeint ist das SchVG) einzuberufen.

Ein Beschlussvorschlag, bestimmte Personen zum besonderen Vertreter zu wählen, ist anders als bei außergerichtlichen Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger nicht möglich, da sich dies aus Gründen der Neutralität des Gerichts verbietet.
Etwaige Prätendenten, die zur Übernahme der Vertreterstellung bereit sind, werden im Rahmen der Versammlung vorgestellt.
C. Hinweise zur Teilnahme an der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger
I.
An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibungen teil, soweit er zum Zeitpunkt der Abstimmung Inhaber einer Teilschuldverschreibung ist.
Der Nachweis der Inhaberschaft ist durch eine in Textform (§ 126 BGB) vorzulegende Bescheinigung des depotführenden Instituts (nachfolgend “Depotbank”) oder des clearingsystems, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Gläubigers enthält, sowie den gesamten Nennbetrag der von dem Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei der Depotbank bestehenden Depots dieses Gläubigers gutgeschrieben sind. Diese Bescheinigung hat darüber hinaus den Vermerk der jeweiligen Depotbank zu enthalten, dass der Bestand der Anteile von dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung bis zur Abstimmung an dem oben genannten Termintag (genauer: bis zum Terminstag unter Einschuss desselben) gesperrt gehalten wird. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.
II.
Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung der Schuldverschreibungsgläubiger – und damit auch zur Ausübung des Stimmrechts – ist eine Anmeldung erforderlich.
Die Anmeldung hat spätestens am dritten Kalendertag vor der der Gläubigerversammlung zu erfolgen. Mit der Anmeldung ist ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Stellung als Anleihegläubiger zu übermitteln.
Die Anmeldung ist an folgende Anschrift zu richten:

Rechtsanwalt Dr. Franz Zilkens
VOIGT SALUS Rechtsanwälte und Steuerberater
Couvenstr. 4, 40211 Düsseldorf
Fax: 0049 211 3588701

III.
Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung der Schuldverschreibungsgläubiger durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform.
Die Identität des Anleihegläubigers, des Bevollmächtigten oder des gesetzlichen Vertreters, sowie der Partei kraft Amtes ist durch gültige Ausweispapiere nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter und Parteien kraft Amtes haben Ihre Legitimation in Schriftform nachzuweisen. Vertreter juristischer Personen haben den Nachweis ihrer Vertretungsmacht durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges oder entsprechender Urkunden zu führen.
D. Hinweise zur Funktion des Vertreters nach SchVG
Für den Fall, dass ein Vertreter für die Schuldverschreibung gewählt wird, ist dieser ausschließlich berechtigt, und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Dies bedeutet, dass der gemeinsame Vertreter ausschließlich zur Anmeldung der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren berechtigt ist. Des weiteren hat er die Befugnis, eine eventuell auf die Schuldverschreibungsgläubiger entfallende Quote auszuschütten.
E. Hinweise zur Beschlussfähigkeit der Versammlung und zur Beschlusskontrolle
Anders als nach § 15 Abs. 3 SchVG ist die Versammlung beschlussfähig, wenn nur ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
Anders als nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SchVG vorgesehen, erfolgt eine Beschlusskontrolle nicht infolge einer entsprechenden Klage. Die Beschlussfassungen der anberaumten Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger unterliegen der Beschlusskontrolle nach § 78 Insolvenzordnung.
F. Nachrichtlicher Hinweis an die Schuldverschreibungsgläubiger
Das Insolvenzgericht hat neben der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger weitere Termine nach der Insolvenzordnung zu bestimmen. Mit der Verfahrenseröffnung ist Berichtstermin und allgemeiner Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt worden. Die Termine sind aus dem Eröffnungsbeschluss ersichtlich, dieser ist abrufbar unter der Internetseite
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/
Die Abrufmöglichkeiten werden auf der Seite erläutert.
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Mit der inzwischen erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist neben dem Berichtstermin und dem Prüfungstermin auch die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen bestimmt worden. Die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist.
Alle Schuldverschreibungsgläubiger sind auch Insolvenzgläubiger, und könnten Ihre Ansprüche aus der Schuldverschreibung beim Insolvenzverwalter anmelden.
Diese Anmeldung ist völlig unabhängig von der Anmeldung zur mit diesem Beschluss anberaumten besonderen Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger.

500 IN 115/22
Amtsgericht Düsseldorf, 09.02.2023