Purucker Maschinen- und Metallbau GmbH

IN 573/06
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Purucker Maschinen- und Metallbau GmbH, Robert-Busch-Straße 1, 95369 Untersteinach, vertreten durch den Geschäftsführer Purucker Klaus, Robert-Bosch-Straße 1, 95369 Untersteinach
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 3384
– Schuldnerin –
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Beschluss:
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Die Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Julia Kolb wird auf eigenen Wunsch hin aus ihrem Amt entlassen, §§ 59 Abs. 1 Satz 2, 292 Abs. 3 S 2 InsO.
Zur neuen Insolvenzverwalterin wird benannt:
Frau Rechtsanwältin Cornelia Müller
Gravenreuther Str. 2, 95445 Bayreuth
Telefonnummer: 0921/7894466
Telefax: 0921/78944669
inso@steuer-rechts-kanzlei.de
www.steuer-rechts-kanzlei.de
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Gründe:
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In obigem Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Frau Rechtsanwältin Julia Kolb zur Insolvenzverwalter in bestellt. § 56 InsO fordert für die Person des Insolvenzverwalters eine im Einzelfall individuell geeignete natürliche Person, die die konkreten Aufgaben erfüllen kann.
Die Entlassung des Insolvenzverwalters auf eigenen Antrag hin, bedarf eines wichtigen Grundes, da die Tätigkeit des Insolvenzverwalters einem öffentlichen Amt stark angenähert ist und somit in seiner Bindung über eine bloße Beauftragung hinausgeht. Eine Entlassung kommt erst nach vorheriger gerichtlichen Prüfung der vorgetragenen Gründe durch das Insolvenzgericht in Betracht.
Ein wichtiger Grund im Falles des Antrages des Insolvenzverwalters selbst kann u.a.
|in seinem Alter,
|Krankheit des Verwalters selbst oder naher Angehöriger
| Veränderungen in der Bürostruktur des Verwalters im Falle eines Austritts seiner Person sowie von Partnern oder Mitarbeitern
|ein ernsthafter und begründeter Wunsch des Verwalters auf Entlassung aus dem Amt
liegen/sein (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 59 Rn. 47 – 51).
Aufgrund persönlicher Gründe hat Frau Rechtsanwältin Julia Kolb mit Schreiben vom 21.07.2022 schriftlich beantragt, dass sie aus dem Amt entlassen wird.
Ein wichtiger Grund liegt somit vor. Dem Antrag auf Entlassung aus dem Amt der Insolvenzverwalterin ist zu entsprechen.
Mit Schreiben vom 21.07.2022 hat Frau Rechtsanwältin Julia Kolb angeregt, um eine reibungslose Weiterverarbeitung der Insolvenzverfahren zu gewährleisten, das Amt auf Frau Rechtsanwältin Cornelia Müller im Rahmen der Neubestellung als Insolvenzverwalterin zu übertragen.
Frau Rechtsanwältin Cornelia Müller ist in der gleichen Kanzlei wie Frau Rechtsanwältin Julia Kolb als Insolvenzverwalterin bzw. Treuhänderin sowie als Gutachterin tätig.
Frau Rechtsanwältin Cornelia Müller besitzt die Rechtskunde, die geschäftliche Erfahrung, die soziale Kompetenz, Vertrautheit und Ortsnähe zur Schuldnerpartei und ihrem Umfeld sowie die erforderliche Neutralität. Sie wird daher für geeignet angesehen, das Amt der entlassenen Insolvenzverwalterin in vollem Umfang zu übernehmen.
Frau Rechtsanwältin Cornelia Müller hat sich gegenüber dem Insolvenzgericht zu Übernahme des Amtes bereit erklärt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
oder bei dem
Landgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth – Insolvenzgericht – 16.01.2023