ProTec Polymer Processing GmbH

9 IE 5/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ProTec Polymer Processing GmbH, Stubenwald-Allee 9, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 91113), vertr. d.: 1. Dirk Egemann, (Geschäftsführer), 2. Christian zu Sayn-Wittgenstein, (Geschäftsführer), 3. Peter Theobald, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds
HAIMERL Lasertechnik GmbH, Mühlstr. 41, 71229 Leonberg
für den Zeitraum vom 04.08.2022 bis zum 13.01.2023 festgesetzt auf:
xxx EUR Nettovergütung gemäß § 17 Abs. 1 InsVV
xxx EUR Auslagen (Reisekosten)
xxx EUR 19 % Mwst.
xxx EUR Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die Vergütung an das Gläubigerausschussmitglied des Beschlusses zu zahlen.

G r ü n d e:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 01.11.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 04.08.2022 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt und im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung am 13.01.2023 beibehalten.
Damit endete die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen gem. §§ 73 InsO, 17, 18 InsVV. Hierbei sind Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit besonders zu berücksichtigen.
Gem. § 17 InsVV beträgt die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde.
Das Gläubigerausschussmitglied beantragt die Gewährung eines Stundensatzes in Höhe von xxx EUR.
Für den Stundensatz sind Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, der Aufgaben des Gläubigerausschusses, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie dessen Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen.
Die Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Aufwandsentschädigung dar. Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 71/18).
In seiner Stellungnahme begründet das Gläubigerausschussmitglied glaubhaft, dass Umfang und Schwierigkeit deutlich über einem “Normalverfahren” liegen. Auf die ausführlichen Darlegungen im Schreiben vom 22.08.2023 wird zur weiteren Begründung Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität des Verfahrens, u. a.
* vorläufige Eigenverwaltung
* zahlreiche Gläubigerausschusssitzungen mit umfangreicher Vor- und Nachbereitung
* Verarbeitungsverbot mit zeitweisem Produktionsstillstand, welcher erst nach umfangreichen Verhandlungen mit der beteiligten Bank beendet werden konnte
* Beschaffungssituation – über 100 Mitarbeiter, mehrere ausländische Tochtergesellschaften, erschwerte Betriebsfortführung aufgrund unzureichender Buchhaltungsführung
* Investorensuche, auch im Ausland
sind die Maßstäbe eines durchschnittlichen Verfahrens hier nicht anwendbar.
Die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes ist aufgrund dessen nicht zu beanstanden. Die Anzahl der Stunden wurde glaubhaft dargelegt, ebenso die Auslagen.
Die festzusetzende Vergütung beläuft sich demzufolge brutto auf 116,70 Stunden à xxx EUR = xxx EUR (incl. Mwst.)
Die Auslagen (Fahrtkosten) belaufen sich auf 241 km à 0,30 EUR = xxx EUR (incl. Mwst.).

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.01.2024