Protaxplus GmbH & Co. KG

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 26/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRA 9618 eingetragenen Protaxplus GmbH & Co. KG, Suttner-Nobel-Allee 3 – 5, 44803 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 22738 eingetragene Protaxplus Verwaltungsgesellschaft mbH, Suttner-Nobel-Allee 3 – 5, 44803 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Deneke, Rellinghauser Str. 80, 45128 Essen,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HEUBLEIN Rechtsanwälte, Schlüterstr. 45, 10707 Berlin

I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass das weitere Verfahren schriftlich durchgeführt wird.
II.
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
zur Erörterung der Schlussrechnungslegung der Schuldnerin, wird bestimmt auf den
17.06.2024.

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Schuldnerin und die Prüfungsbemerkungen des Sachwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 158 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
163 IN 26/19
Amtsgericht Essen, 16.04.2024