Proinkasso Gesellschaft mbH

Geschäftsnummer: 8 IN 302/11. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Proinkasso Gesellschaft mbH, Frankfurter Straße 181, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRB 44563), vertr. d.: Stefan Straßburg, Franz-Böres-Straße 2 b, 63500 Seligenstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Auslagenpauschale
3. XXXXX Euro Zustellungsauslagen
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 828.617,07 EURO ausgegangen und unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Verfahrens, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 130 % der Regelvergütung des § 2 InsVV festgesetzt.
Bei der Bemessung der Vergütung wurden folgende Erschwernisse im vorliegenden Verfahren erhöhend berücksichtigt:
* die erheblichen und zeitaufwendigen Mehrarbeiten zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse und zur anschließenden Einziehung der Vermögensgegenstände,
* die mit der vom Insolvenzverwalter nicht zu vertretenden langen Verfahrensdauer einhergehenden zusätzlich angefallenen Tätigkeiten,
* der Degressionsausgleich gem. § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV.
Mit einem angemessenen Abschlag war die Arbeitserleichterung im eröffneten Verfahren durch die vorangegangene und bereits vergütete Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der näheren Begründung der hier berücksichtigten Zu- und Abschläge sowie der konkreten Berechnung wird auf den Vergütungsantrag vom 30.12.2022 Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter kann gem. § 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 % danach 10% der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten.
Daneben sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH die dem Treuhänder durch die Ausführung der gerichtlich übertragenen Zustellungen entstandenen Sach- und Personalauslagen zu erstatten.
Aus insoweit war dem Antrag des Insolvenzverwalters zu entsprechen und die geltend gemachte Auslagenpauschale sowie die angefallenen Zustellungsauslagen festzusetzen.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 26.03.2023.