Presti, Giovanni

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 21/20
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Giovanni Presti, Saarbrücker Straße 41, 66687 Wadern-Nunkirchen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 11188 eingetragenen Firma RV Massivbau e. K., ebenda

I.
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300 Abs.1; 5 Abs. 2 InsO).
II.
wird die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners, die sog. Wohlverhaltenszeit, am 02.11.2023 ablaufen. Die Insolvenzgläubiger erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.11.2023. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Versagungsgründe dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO).
Hinweis:
Der Versagungsantrag ist neben anderen Voraussetzungen insbesondere nur dann zulässig, wenn
a) einer der abschließend aufgezählten Versagungsgründe nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 ¿ 4, Abs. 2 InsO (Verstoß gegen die dort genannten Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode) oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) vorliegt und
b) der Versagungsgrund durch konkrete Tatsachen schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.
Wird der Versagungsgrund auf die Verletzung von Obliegenheiten gestützt, ist glaubhaft zu machen, dass hierdurch eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten ist.
Fehlende oder geringe Ausschüttungen an die Gläubiger sind alleine kein Versagungsgrund.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung unter den Voraussetzungen des § 302 InsO von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Eine gesonderter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist dafür nicht erforderlich.
61 IN 21/20
Amtsgericht Saarbrücken, 09.10.2023