PPC Baden GmbH

40 IN 363/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PPC Baden GmbH, Okenstraße 11, 77652 Offenburg, vertreten durch die Geschäftsführer Katja Ullrich, PPC Baden GmbH, Okenstraße 11, 77652 Offenburg und Patrick Ullrich, Okenstraße 11, 77652 Offenburg
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 711947
– Schuldnerin –
hat das Amtsgericht Offenburg am 11.04.2023 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Stefano Buck, Eisenbahnstraße 19 – 23, 77855 Achern, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.03.2023.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von € beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV), die der Insolvenzverwalter zu beanspruchen hätte, (Regelvergütung). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stehen vorliegend % dieser Regelvergütung nebst Auslagen zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Regelvergütung gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO i.H.v. 25 % und Zuschlägen i.H.v. insg. %.
Dabei ist der Wert des Vermögens zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens belief sich dieser Wert auf EUR, wie der Insolvenzverwalter schlüssig erläutert hat.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung von 25 % zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters umfassten vorliegend folgende Bereiche: Betriebsfortführung, Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie Sanierungsbemühungen. Die von ihm beantragten Zuschläge von insg. 19 % sind angesichts des Umfangs dieser Tätigkeiten, wie er sich aus den Ausführungen des Insolvenzverwalters ergibt, gerechtfertigt.
Hinzu kommt die Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % = €.
An Auslagen ist der Höchstbetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festzusetzen…Die Umsatzsteuer ist in Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Der vollständige Beschluss inklusive der festgesetzten Beträge kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Offenburg – Insolvenzgericht eingesehen werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht – 11.04.2023