PM Graphisches Maschinen Contor UG (haftungsbeschränkt)

3 e IN 325/17 Lu

05.01.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss

In dem Insolvenzverfahren der
PM Graphisches Maschinen Contor UG (haftungsbeschränkt), Röntenstraße 9, 67133 Maxdorf (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63663),
vertreten durch:
Martin Pieper, Hintermüdich 14, 67105 Schifferstadt, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter:
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Der bereits erhaltene Vorschuss in Höhe von x € ist anzurechnen.
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der restlichen Vergütung in Höhe von x € aus der Masse gestattet.

Gründe:
Mit Schriftsatz vom 04.10.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Auslagen für die von ihm vorgenommenen (24) Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt vorliegend 35.369,83 €.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt nach der Berechnung des Insolvenzverwalters 2.297,26 €. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt 37.667,09 €.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine gestaffelt zu berechnende Regelvergütung in Höhe von x €.
Der Insolvenzverwalter begehrt vorliegend einen Zuschlag in Höhe von 25 % (= x €) für die überlange Verfahrensdauer in Folge komplexer Verwertungshandlungen.
Zuschläge sind grundsätzlich dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag finden würde. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Nach Auffassung des BGH ist der Regelungsgehalt des § 3 InsVV dahingehend zu verstehen, dass zwischen Zuschlagstatbeständen zu unterscheiden ist, die die Masse regelmäßig mehren und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.
Der Verwalter trägt zur Begründung vor, dass insbesondere die ungeordnete Buchhaltung, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Ermittlungstätigkeiten, die langwierige Klärung der Eigentumsverhältnisse der auf die Schuldnerin zugelassenen Fahrzeuge, die umfangreiche zeitaufwändige Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche und die komplexen anfechtungsrechtlichen Sachverhalte einen für den Verwalter nicht unerheblichen Zeiteinsatz erforderten.
Bereits seit einem längeren Zeitraum vor Insolvenzeröffnung war die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt worden. Es fanden Gespräche mit Drittbeteiligten statt betreffend die Eigentumsverhältnisse der vorhandenen Kraftfahrzeuge. Der Prokurist der Schuldnerin war stets miteinzubeziehen. Zudem führte die Schuldnerin kein eigenes Konto, sondern nutzte Konten des Geschäftsführers und seines Mitarbeiters sodass Kontobewegungen auf Konten, für die kein Auskunftsrecht des Verwalters bestand umständlich und zeitaufwändig geprüft werden mussten. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Begründungen des Verwalters in seinem Antrag vom 04.10.2024 Bezug genommen. Unter Würdigung der genannten Faktoren war der Zuschlag in Höhe von 25 % antragsgemäß zu gewähren.
Die Vergütung ist daher nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren. Die Regelvergütung beträgt unter Berücksichtigung des Zuschlags x €.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die vom Verwalter berechnete 30%-ige Auslagenpauschale für mehr als 68 Monate entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte für Zeiten verminderten Aufwands liegen nicht vor.
Die geltend gemachten Auslagen für die vom Verwalter im Rahmen des § 8 Abs. 3 InsO vorgenommenen 24 Zustellungen waren in Höhe von x € netto mitfestzusetzen. Die Entstehung der Auslagen ist anhand der Akte nachvollziehbar,
der Betrag übersteigt die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierte Höhe der Personal- und Sachkosten pro Zustellung nicht.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 7 InsVV.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, ist dem Insolvenzverwalter die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten. Der bereits erhaltene Vorschuss in Höhe von x € wurde in voller Höhe angerechnet.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.