Phone-Center GmbH

In dem Insolvenzverfahren der Phone-Center GmbH, Löhrrondell 5a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRB 22892), vertr. d.: 1. Mustafa Ademi, Auf der Lay 2a, 56072 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Edvin Alija, Mariahilfstraße 26-28, 56068 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters , Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe , auf
XX.XXX,XX €
und der Auslagensatz auf
X.XXX,XX €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v.X.XXX,XX €
insgesamt auf XX.XXX,XX € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 07.10.2019 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 20.08.2024 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt 96.887,60€.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € 2%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € 1% und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5%.
Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen sind nicht ersichtlich.
Daneben stehen dem Insolvenzverwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV (n.F.).
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von X.XXX,XX € geltend gemacht.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Insolvenzverwalter hat des Weiteren gemäß § 4 Abs. 2 InsVV die weiteren Zustellungsauslagen gem. § 8 Abs. 3 InsO i. H. v. XX,XX Euro geltend gemacht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf den Festsetzungsantrag vom 20.08.2024 vollinhaltlich Bezug genommen werden.
Es ist somit antragsgemäß wie geschehen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 27.08.2024
Das Amtsgericht – Abt. 21-
21 IN 159/19