Petra Mader Textilvertriebs GmbH

61 IN 48/19 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Petra Mader Textilvertriebs GmbH, vertr.d.d. GF´in Petra Mader, Louisenstraße 64 1/2, 61348 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 5539), vertr. d.: Petra Mader, als GF´in d. Fa. Petra Mader Textilvertr. GmbH, Hinten den Rahmen 4, 61348 Bad Homburg, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Petra Mader Textilvertriebs GmbH, vertr.d.d. GF´in Petra Mader, Louisenstraße 64 1/2, 61348 Bad Homburg (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 5539),
vertreten durch:
Petra Mader, als GF´in d. Fa. Petra Mader Textilvertr. GmbH, Hinten den Rahmen 4, 61348 Bad Homburg, (Geschäftsführerin),
wird eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 06.03.2023 bestimmt.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über die Zustimmung zur Schließung eines Vergleichs mit der Marc O’Polo International GmbH gemäß der Vergleichsvereinbarung in Höhe von 15.000,00 EUR bzgl. der Anfechtungsansprüche.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger gelten als erteilt, auch wenn bis zum dem Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 03.02.2023