Personal Service Nord Dienstleistungs GmbH

18 IN 30/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Personal Service Nord Dienstleistungs GmbH, Horkelstraße 12, 49808 Lingen (Ems) (AG Köln, HRB 91911), vertr. d.: 1. Andrea Schlarmann, Lindenstraße 21, 48282 Emsdetten, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Es wird eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren anberaumt.
Diese Gläubigerversammlung dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
Der Insolvenzverwalter erhält seitens der Gläubigerversammlung die Zustimmung, dass er berechtigt ist, die Haftungsansprüche auf Grundlage von § 64 GmbHG sowie § 15 b InsO gegen die Geschäftsführerin der Gesellschaft in Höhe von nominell 646.637,82 € klagweise bei dem Landgericht Osnabrück geltend zu machen.
Die von dem Insolvenzverwalter hier eingereichten Unterlagen können auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Den Beteiligten des Verfahrens wird, unter Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.06.2023 gegeben.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, hier der 16.06.2023, keine ablehnenden Stellungnahmen bzw. Widersprüche erhoben werden.
> Seitens der Gläubiger, die bis zum 16.06.2023 keine schriftlichen Einwendungen erheben, gilt die Zustimmung somit als erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 16.05.2023