Peene Landschwein Verwaltungs GmbH

92 IN 39/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peene Landschwein Verwaltungs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Peter Georg Witt, Netzebander Straße 1, 17438 Wolgast
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20203
– Schuldnerin –
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hat das Amtsgericht Stralsund am 28.04.2023 beschlossen:
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Die Vergütung und die Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Heiko Jaap, Steinbeckerstraße 10, 17489 Greifswald für die Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR, Vergütung, zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer, Auslagen, zuzüglich 19,00 Umsatzsteuer, Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Zahlung der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
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Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 25.04.2023.
Es wurde eine Gebühr nach einem Gegenstandswert von einem Zehntel der zu prüfenden Forderung gemäß Nr. 2300 RVG sowie eine Auslagenpauschale gemöß Nr. 7002 RVG geltend gemacht. Dies war nicht zu beanstanden.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung statt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Im Übrigen ist die Erinnerung zulässig. Der jeweilige Rechtsbehelf ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18439 Stralsund, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Entscheidung gilt auch 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung als zugestellt. Die jeweils frühere Zustellung ist maßgebend. Der jeweilige Rechtsbehelf ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, welcher Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 28.04.2023