Peene Landschwein Verwaltungs GmbH

92 IN 39/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peene Landschwein Verwaltungs GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Peter Georg Witt, Netzebander Straße 1, 17438 Wolgast
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20203
– Schuldnerin –
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hat das Amtsgericht Stralsund am 06.04.2023 beschlossen:
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Jörg Sievers, Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR, Vergütung, zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer, Auslagen, zuzüglich 19,00 Umsatzsteuer, Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
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Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.03.2023.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gemäß § 2 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18439 Stralsund, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Entscheidung gilt auch 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung als zugestellt. Die jeweils frühere Zustellung ist maßgebend. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 06.04.2023