Peene Landschwein GmbH & Co. KG

92 IN 26/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Peene Landschwein GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Georg Witt und die persönlich haftende Gesellschafterin Peene Landschwein Verwaltungs GmbH, Netzebander Straße 1, 17438 Wolgast
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRA 20081
– Schuldnerin –
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Beschluss:
hat das Amtsgericht Stralsund am 07.07.2023 beschlossen:
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Jörg Sievers, Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
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Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 31.03.2023.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von … EUR beträgt die Vergütung gemäß § 2 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) … EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 5 %.
Nach § 3 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
In seinem Vergütungsantrag hat der Verwalter ausgeführt, dass die Bearbeitung der Aus-und Absonderungsrechte in diesem Verfahren ihn mehr in Anspruch genommen hat, als in vergleichbaren Verfahren üblich. Dieser Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag zur Regelvergütung.
Bei der der Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist außerdem zu berücksichtigen, dass bereits der vorläufige Insolvenzverwalter Vorarbeiten geleistet hat. Durch diese Tatsache soll keine Verquickung der Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Verwalters durch Anrechnung erfolgen, vielmehr stellt das Gericht fest, dass die Vorarbeiten des vorläufigen Insolvenzverwalter zu einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes des Verwalters führten und somit bei der Entscheidung über die Verwaltervergütung einzubeziehen sind. Die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel dem Verwalter die Arbeit erheblich (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04).
Auf der Grundlage der Rechnungslegung konnte das Gericht den für die Verfahrensabwicklung erforderlichen Aufwand wirtschaftlich würdigen und mit dem tatsächlich betriebenen Aufwand unter Einbeziehung delegierter Tätigkeiten vergleichen.
In Anbetracht der vorgenannten Ausführungen und damit nach der vom BGH geforderten Gesamtwürdigung des Verfahrens weicht nach den Einschätzungen des Gerichts die hier ausgeübte Tätigkeit des Insolvenzverwalter von dem Bild der durchschnittlichen Insolvenzverwaltung so erheblich ab, dass daraus eine Erhöhung der Regelvergütung um 5 % gerechtfertigt erscheint.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Gegen diesen Beschluss findet entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung statt.
Rechtsmittel der Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18437 Stralsund oder Landgericht Stralsund,Frankendamm 17, 18439 Stralsund einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Entscheidung gilt auch 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung als zugestellt. Die jeweils frühere Zustellung ist maßgebend. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelf der Erinnerung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 EUR nicht übersteigt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18437 Stralsund einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Entscheidung gilt auch 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung als zugestellt. Die jeweils frühere Zustellung ist maßgebend. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 07.07.2023