Paul Anheuser OHG

3 IN 99/19.: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paul Anheuser OHG, Hofgartenstraße 4, 55545 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRA 20027), vertr. d.: 1. Paul Christian Anheuser, Hofgartenstraße 4, 55545 Bad Kreuznach, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Rudolf Karl Ludwig Anheuser, Hofgartenstraße 4, 55545 Bad Kreuznach, (persönlich haftender Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
XXX Euro Vergütung nach §§ 11, 1 – 8 InsVV
XXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 %

XXX Euro Auslagenpauschale, § 8 III InsVV
XXX Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 %

XXX Euro Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau – c/o Dr. Schiebe u. Coll. – wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der Bruchteil zur Vergütung gem. § 2 InsVV wurde mit 85 % (= 25% Regelsatz + 60% Zuschlag) berücksichtigt. Die Vergütung wurde aus einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) von 385.727,84 Euro berechnet. Erhöhungstatbestände gem. §§ 11, 10, 3 InsVV wurden mit insgesamt 60% in den Bruchteil zur Vergütung gem. § 2 InsVV miteinberechnet.
Ergibt das konkrete Verfahren Besonderheiten in seiner Tätigkeit, die vom Normalverfahren erheblich abweichen, so ist eine Anpassung gem. §§10, 3 InsVV vorzunehmen.
Vorliegend wurden folgende Zuschläge beantragt:
a) Betriebsfortführung +60%
b) Zusammenarbeit mit den Beteiligten +20%
Summe: +80%
Die Zuschläge sind wie folgt zu berichtigen:
Die beiden Zuschlagstatbestände greifen ineinander und führen zu Überschneidungen bzgl. der geltend gemachten erschwerten Tätigkeiten. Die Betriebsfortführung setzte zwangsläufig auch die Zusammenarbeit mit den Beteiligten voraus.
Bei der Festsetzung wird ein Abschlag von 20% berücksichtigt.
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich ein Zuschlag von 60%. Die festgesetzte Vergütung wird für das vorliegende Verfahren als entsprechend und angemessen angesehen.
Ferner wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz gem. §§10, 8 Abs. 3 InsVV wie beantragt in Ansatz gebracht. Die Obergrenze von 250,– Euro je angefangener Monat und höchstens 30 % der Regelvergütung wurde beachtet.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von der Insolvenzverwalterin zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 23.12.2022.