Partikular-Verfahren über das Sondervermögen Hannelore Hocke (alma-Küchen Aloys Meyer GmbH & Co. KG)

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 76/07
In dem
(Partikular-) Insolvenzverfahren über das Sondervermögen der alleinigen Kommanditistin Hannelore Hocke, Schöne Aussicht 44, 65193, WiesbadenInsolvenzverwalter: Rechtsanwalt Heinrich Stellmach, Salierstraße 4, 46395 Bocholt
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dipl.-Finanzwirt Joachim Kraemer, Hauptstr. 61, 82467 Garmisch-Partenkirchen wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR

xxx EUR
Auf die Vergütung sind bereits vom Insolvenzverwalter an das Gläubigerausschussmitglied gezahlte Beträge in Höhe von xxx EUR anzurechnen, so dass zu viel erhaltene xxx EUR vom Gläubigerausschussmitglied Joachim Kraemer zur Insolvenzmasse zu erstatten sind.Die darüber hinausgehenden Anträge vom 22.01.2017, 14.08.2017 und 17.12.2018 werden zurückgewiesen.

Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx EUR bis xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
In Kenntnis der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. XXX vom 15.01.2017 – Seite 65 bis 68 – (Blatt 2453 bis 2456 – ) wird ein Stundensatz von xxx EUR für angemessen erachtet.
Für das Insolvenzgericht steht fest, dass es sich gerade im Eröffnungsverfahren und während der Zeit der Betriebsfortführung bis zur Veräußerung am 01.05.2008 um ein umfangreiches und komplexes Verfahren gehandelt hat, bei dem die Überwachungs- und Unterstützungstätigkeit als Gläubigerausschussmitglied besonders gefragt war.
Dieser Umstand schlägt sich jedoch ausschließlich in der angegebenen Stundenzahl als Multiplikator nieder(“Auf die Größe des Unternehmens kann es daher ebenso wenig ankommen wie auf die Komplexität des Verfahrens, all dies ausschließlich die Stundenzahl als Multiplikator betrifft.” s.InsVV-Kommentar Zimmer Rnr. 80 zu § 17) und nicht in der Höhe des Stundensatzes.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Gläubigerausschussmitglied ausweislich der Protokolle der Gläubigerausschusssitzungen und des Akteninhalts wegen seiner besonderen beruflichen Stellung, seiner Sachkunde oder sonstigen Qualifikation zwar mit besonderen Aufgaben betraut worden ist, hier erfolgte die Bestellung zum Kassenprüfer in der Gläubigerausschusssitzung am 15.11.2007 und – nochmals bestätigend – am 28.01.2008. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keinen höheren Stundensatz.
Das Gläubigerausschussmitglied hat dementsprechend auch die Kassenprüfung für den Zeitraum bis zum 30.06.2009 vorgenommen und hierfür insgesamt einen Zeitaufwand von 800,50 Stunden in Ansatz gebracht und hierfür bereits eine Nettohonorar – ohne Auslagen – in Höhe von xxx EUR(s. xxx-Gutachten vom 29.09.2023 – Seite 235 – Blatt 3694 der Hauptakte -) erhalten.
Hinsichtlich dieser qualifizierten Tätigkeit und der Ermittlung eines angemessen Stundensatzes auch für diese Tätigkeit ist zunächst festzuhalten, dass ein durch das Gericht beauftragter Sachverständiger in den Jahren 2008 und 2009 für Tätigkeiten im Bereich der Schlussrechnungsprüfung lt. JVEG einen Stundensatz in Höhe von netto xxx EUR in Rechnung hätte stellen können(s. ZIP 2013, Zimmer, S. 1309ff).
Dass dieser Stundensatz nicht ohne Weiteres übertragbar ist auf die Tätigkeit des hiesigen Gläubigerausschusses steht für das Insolvenzgericht außer Frage, da eben keine gerichtliche Beauftragung zugrunde liegt, die die Abrechnung nach den Vorgaben des JVEG vorsieht.
Ausgehend von xxx EUR wird vielmehr ein Zuschlag für die qualifizierte Tätigkeit als Kassenprüfer in Höhe von rund 20 % für angemessen erachtet, so dass das hiesige Gläubigerausschussmitglied auch für die Tätigkeit als Kassenprüfer einen Stundensatz von xxx EUR nach Auffassung des Insolvenzgerichts verlangen kann.
(s. ZIP 2013, Zimmer, S. 1309ff
“Werden der Wegfall der Erfüllung staatsbürgerlicher Ehrenpflichten und die Hinwendung zur Privatwirtschaft mit einem Faktor von rd. 20 % bewertet, so ergäbe
sich für alle über § 9 JVEG vergüteten Aufgaben im Insolvenzrecht eine Stundenvergütung von xxx €.”).
Ferner ist auch in der Vergangenheit bereits durch das Landgericht Münster entschieden worden, dass ein Stundensatz in Höhe von xxx EUR in einem umfangreichen und schwierigen Insolvenzverfahren und im Falle besonderer Qualifikation und Sachkunde des Gläubigerausschussmitliedes nicht zu beanstanden ist.
(LG Münster Beschl. v. 27.9.2016 – 5 T 253/16, BeckRS 2016, 117961, beck-online).
Nach alledem wird der Stundensatz von xxx EUR für sämtliche Tätigkeiten des Gläubigeraussschussmitgliedes als angemessen erachtet.

Geltend gemachter Zeitaufwand:

Der Zeitaufwand des Gläubigerausschussmitgliedes wird durch die Vergütungsfestsetzungsanträge vom 22.01.2017(Blatt 2243), vom 17.12.2018(Blatt 2309f) und vom 03.12.2018(Blatt 2945ff) geltend gemacht. Hierzu wir nachfolgend im Einzelnen eingegangen:
1.
Antrag vom 03.12.2018:(Blatt 2945ff)
Hinsichtlich des Vergütungsfestsetzungsantrages vom 17.12.2018 über 108.248,35 EUR und des damit geltend gemachten Zeitaufwandes von 800,50 Stunden wurde zunächst im Rahmen der Beauftragung der xxx GmbH mit der Schlussrechnungsprüfung die Frage zur Plausibilität dieses Zeitaufwands zum Prüfungsauftrag gemacht.
Hierauf konnte Antwort gegeben werden. In dem Gutachten der xxx GmbH vom 29.09.2023 – Seite 236 – Blatt 3695 – heißt es in dem Zusammenhang:
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass anhang der vorliegenden Kassenprüfungsberichte nicht ersichtlich wurde, in welchem Umfang die stichprobenartigen Prüfungen seitens der INSOKRAEMER vorgenommen wurden. Leistungsnachweise zu den Prüfungsberichten wurden nicht ersichtlich bzw. zur Verfügung gestellt. Eine weitergehende Aussage zur Plausibilität ist somit nicht möglich”
Die Prüfung des geltend gemachten Zeitaufwandes auf Plausibilität ist jedenfalls bei der Prüfung des Vergütungsfestsetzungsantrages eines jeden Gläubigerausschussmitgliedes angezeigt und vorzunehmen.
(s. LG Münster, Beschluss vom 27. September 2016 – 5 T 253/16 – in dem es u.a. heißt:
“Die noch streitgegenständliche Kürzung der Zeiten der Vor- und Nachbereitung sind vor dem Hintergrund des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Insolvenzverfahrens – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung – nicht zu beanstanden. Nach den von dem Bf. in seinem Vergütungsantrag sowie in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tätigkeiten und der eingeholten Stellungnahme des Insolvenzverwalters, der das vorliegende Insolvenzverfahren als durchaus schwierig und umfangreich eingeschätzt hat, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand sachgerecht, nachvollziehbar und nicht übersetzt.”).
Nach alledem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der geltend gemachte Zeitaufwand für die Tätigkeit als Kassenprüfer von 800,50 Stunden übersetzt ist, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand antragsgemäß in Ansatz zu bringen ist.
Die darüber hinaus geltend gemachten Auslagen sind entgegen § 18 Absatz 1 InsVV nicht einzeln aufgeführt und belegt. In dem Zusammenhang heißt vom Gläubigerausschussmitglied lediglich:
“Zur Abgeltung des Aufwandes an Reisekosten, Spesen etc. wird – wie üblich – pauschal ein Betrag von 10 % des Honorars berechnet.”
Eine pauschale Festsetzung ist jedoch unzulässig und daher abzulehnen und der Antrag insoweit zurückzuweisen(“Ein Antrag auf eine insgesamt pauschale Auslagenerstattung ohne Einzelnachweis ist nach Abs. 1 ebenso unzulässig wie die Festsetzung einer Pauschale durch das Gericht selbst.”
(Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 18 Rn. 2)
2.
Antrag vom 22.01.2017(Blatt 2243)
Zeitaufwand für
– Einleitung Ausschusstätigkeit(Infomaterial studiert) 5 Stunden
Auf gerichtliche Nachfrage im Rahmen der Prüfung der Plausibilität erklärt das Gläubigerausschussmitglied:
Folgendes Infomaterial zur Einleitung meiner Ausschusstätigkeit wurde mir zur Verfügung gestellt: Konzernabschluss, Lagebericht, Anhang zur Bilanz, Merkblatt Ausschuss, Beschlüsse, Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.10.207
Zusätzlich natürlich obligatorisch eine vor Amtsantritt notwendige eigene Recherche im Internet zum Unternehmen, den Gesellschaftern, der Liquiditätslage, Auftragslage, Besonderheiten, Marktanalyse um spätere Haftungsprobleme zu vermeiden oder das Haftungsrisiko zumindest einschätzen zu können
Letztere Tätigkeiten vor Amtsantritt sind jedenfalls nicht vergütungsfähig, da nur der Zeitwand in Ansatz gebracht werden kann, der bei Ausübung des Amtes als Gläubigerausschussmitgliedes entstanden sind.
Der hierfür entstandene Zeitaufwand vor Amtsantritt des Gläubigerausschussmitgliedes wird in Höhe von mindestens 2 Stunden für plausibel erachtet und ist daher in Abzug zu bringen, so dass 3 Stunden als berücksichtigungsfähig verbleiben.
Ferner bleibt festzuhalten, dass das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.10.2007 trotz gerichtlicher Aufforderung bisher nicht zur Akte gelangt ist.

– Sitzung vom “09.11.2007”, richtigerweise vom 15.11.2007, mit Anreise, Vor- und Nachbereitung 19,50 Stunden
Die Sitzung fand am 15.11.2007 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt – vgl. Vergütungsfestsetzungsantrag des anderen Gläubigerausschussmitgliedes PSVaG vom 28.07.2017 – Blatt 2468 -. Für die An- und Abreise wird in nachvollziehbarer Weise ein Zeitaufwand von jeweils 2 Stunden in Ansatz gebracht, so dass für die Vor- und Nachbereitung 13,5 Stunden verbleiben.
Auf gerichtliche Nachfrage, inwieweit sich das Gläubigerausschussmitglied auf diese Sitzung vor- und nachbereiten musste und welche Unterlagen es zu studieren galt, um den Zeitaufwand von 13,5 Stunden für plausibel erachten zu können, erhielt das Insolvenzgericht keine ausreichende Antwort. Das Antwortschreiben vom 01.03.2017 enthält hierzu keine plausible Erklärung(s. Blatt 2255).
Nach alledem wird ohne nähere Darlegung ein Zeitaufwand von 6 Stunden für plausibel erachtet, so dass insgesamt ein Zeitaufwand von 12 Stunden für plausibel erachtet wird.
– Vergütungsantrag vorl. IV geprüft und Stellungnahme abgegeben 3 Stunden
Der Zeitaufwand wird für plausibel erachtet.
– Sitzung vom 28.01.2008 von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr, Anreise, Vor- und Nachbereitung 18 Stunden
Für die An- und Abreise wird zusätzlich in nachvollziehbarer Weise ein Zeitaufwand von jeweils 2 Stunden in Ansatz gebracht, so dass für die Vor- und Nachbereitung 12 Stunden verbleiben.
Auf gerichtliche Nachfrage, inwieweit sich das Gläubigerausschussmitglied auf diese Sitzung vor- und nachbereiten musste und welche Unterlagen es zu studieren galt, um den Zeitaufwand von 13,5 Stunden für plausibel erachten zu können, erhielt das Insolvenzgericht keine ausreichende Antwort. Das Antwortschreiben vom 01.03.2017 enthält hierzu keine plausible Erklärung, sondern ist eher pauschaler Natur(s. Blatt 2255). Das Gläubigerausschussmitglied teilt in dem Zusammenhang lediglich mit:
“Die Rechercheunterlagen habe ich mir selbst aus dem Internet beschafft zu den Themen, die sich aus der Tagesordnung ergeben. Soweit dies nicht möglich war, hat der Verwalter sie vorgelegt(dürften ebenfalls in der Gerichtsakte sein).”
Gleiches gilt für das weitere Schreiben vom 14.08.2017 – Blatt 2307ff -, in dem es heißt:
“Zudem wurden viele Aufgaben zur Überwachung der Maßnahmen des Insolvenzverwalters durch Onlinerecherchen vorgenommen, insbesondere wenn es darum ging, vergleichbare Sachverhalte zu ermitteln, um die Angemessenheit und Sinnhaftigkeit von Vorgehensweisen des Verwalters zu verifizieren. Dabei handelte es sich um Branchenvergleiche, Bundeszentralregisterabfragen, Vergleiche von branchenabhängigen strategischen Maßnahmen etc.”
Nach alledem wird ohne nähere Darlegung zu welchen konkreten Themen welche Recherchearbeiten erbracht worden sind und welche Unterlagen des Insolvenzverwalters es zu studieren galt, ein Zeitaufwand von 6 Stunden für plausibel erachtet, so dass insgesamt ein Zeitaufwand von 12 Stunden für plausibel erachtet wird.
– Schriftwechsel mit IV während des Verfahrens 11 Stunden
Der Zeitaufwand wird ohne konkrete Darlegung für plausibel erachtet.
– Telefonate mit dem IV während des Verfahrens 4 Stunden
Der Zeitaufwand wird ohne konkrete Darlegung noch für plausibel erachtet.
– Verträge Betriebsfortführung und Fortführungskonzept geprüft 11 Stunden
Der Zeitaufwand wird für plausibel erachtet.
– Berichte IV geprüft und ausgewertet 26 Stunden
Welche Berichte worauf geprüft worden sind, wurde auch auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 31.07.2017(Blatt 2304ff) nicht mitgeteilt. Mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 21.02.2014 wurde jedenfalls die Absicht geäußert, die Schlussrechnung und Beendigung des Verfahrens bis zum Jahresende 2014 durchzuführen. Darüber hinaus fand die letzte Kassenprüfung durch das Gläubigerausschussmitglied für den Zeitraum bis zum 30.07.2009 statt und wurde sodann wegen Einleitung der Schlussrechnung eingestellt.
In der Insolvenzakte befindlich sind jedenfalls lediglich in Betracht kommende Zwischenberichte des Insolvenzverwalters vom 04.09.2008(Blatt 922ff), vom 07.04.12009(Blatt 955ff), 06.08.2010(Blatt 113ff) und 11.12.2014(Blatt 1897ff), die allesamt inhaltlich auf jeweils zwei Seiten eher kurz gefasst waren mit Summen- und Saldenlisten und Nachweis der Kontostände.
Aus Sicht des Insolvenzgerichts ist der insoweit in Ansatz gebrachte Zeitaufwand lediglich in Höhe von 2 Stunden plausibel, wobei für jeden zweiseitigen Bericht der Ansatz von 0,5 Stunden plausibel erscheint.
Somit ist der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22.01.2017 mit einem Zeitaufwand von 58 Stunden für plausibel zu erachten und im Übrigen zurückzuweisen.
3.
vom 17.12.2018(Blatt 2309f)
Der Zeitaufwand von 3,5 Stunden für den Schriftverkehr in der Abrechnungssache der eigenen Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes ist nicht berücksichtigungsfähig, da diese Tätigkeit im eigenen Interesse erfolgt und nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen kann.
Der darüber hinaus geltend gemachte Zeitaufwand für die Prüfung des Kassenprüfungsberichts durch die xxx AG und Abgleich mit eigenen Unterlagen(8,5 Stunden sowie die Prüfung des Insolvenzplans und dessen Prüfung(4,5 Stunden), für die Prüfung des Gutachtens Prof. xxx (5 Stunden) sowie für die Prüfung des Vergütungsantrages des Insolvenzverwalters(0,5 Stunden) in Höhe von insgesamt 18,50 Stunden wird für plausibel erachtet.
Der mit den vorgenannten Anträgen zu Ziffer 1 bis 3 geltend gemachte Zeitaufwand ist somit in Höhe von 901,00 Stunden(800,50 Stunden + 82 Stunden + 18,50 Stunden) berücksichtigungsfähig, so dass die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes auf xxx EUR(877 x xxx EUR) festzusetzen ist.
Auf diese Vergütung sind bereits vom Insolvenzverwalter an das Gläubigerausschussmitglied gezahlte Beträge auf eingereichte “Honorarrechnungen” in Höhe von insgesamt xxx EUR(s. xxx-Gutachten – Seite 231ff – Blatt 3690, 3690 – ) anzurechnen, die am 08.04.2008, 17.07.2008, 14.10.2008, 04.02.2009, 08.05.2009 und 18.08.2009 erfolgt sind. Eine vorschussweise Beantragung zu diesen Beträgen auf die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes und die Erteilung der Zustimmung zur Entnahme derselben durch das Insolvenzgericht lagen nicht vor. Ob diese vorlagen mussten, ist zwischen Gläubigerausschussmitglied und Insolvenzgericht streitig.
Aus Sicht des Insolvenzgerichts ist das Gläubigerausschussmitglied jedenfalls in Person zum Kassenprüfer bestimmt worden.
(s.a. richterlichen Zurückweisungsbeschluss vom 21.11.2018 – Blatt 2878ff –
“Vorliegend ergibt sich zudem die Besonderheit, dass eine Differenzierung zwischen dem antragstellenden Gläubigerausschussmitglied Joachim Kraemer als natürliche Person und der Einzelfirma INSOKRAEMER, deren Inhaber erstgenannter ist, in Zusammenhang mit der Delegation der Kassenprüfertätigkeit nicht eindeutig erfolgte. Ausweislich der Protokolle der Gläubigerausschusssitzungen vom 15.11.2007 und 28.01.2008 ist anzunehmen, dass der Antragssteller persönlich mit der Kassenprüfung beauftragt wurde. Es folgte sodann erst in der Gläubigerausschusssitzung vom 16.12.2009 ein weiterer Beschluss, wonach nicht der vom Gläubigerausschuss gewählte Kassenprüfer Joachim Kraemer, sondern die Kassenprüfungsgesellschaft InsO Kraemer als externer Dienstleister mit der Kassenprüfung beauftragt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt dürfte aber wohl bereits in Großteil der Vergütung für diese Tätigkeit an den Antragsteller durch den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.”).
Die Beschlussfassung des Gläubigerausschusses in den Sitzungen erfolgten in dem Zusammenhang jedenfalls wie folgt:
Sitzung 15.11.2007:
Ziffer 3: “Zum Kassenprüfer bestellt wird Herr Kraemer, c/o INSOKRAEMER, Robert-Stolz-Straße 7, 40470 Düsseldorf.”
Sitzung 28.01.2008:
Ziffer 2: “Zum Kassenprüfer bestellt wird Herr Kraemer, c/o InsO Kraemer, Robert-Stolze-Straße 7, 40470 Düsseldorf. Der Kassenprüfer wird in regelmäßigen Abständen in Abstimmung mit der Buchhaltung des Insolvenzverwalters die Einnahmen und Ausgaben des Verfahrens prüfen; Kassenprüfungsprotokolle werden übermittelt an die Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie durchschriftlich an das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Münster.”
Mittlerweile ist gutachterlich festgestellt, dass die Zahlung des letzten Honorars am 18.08.2009 erfolgt ist – s.o. – und somit die Tätigkeit zum Zeitpunkt nachfolgender Beschlussfassung des Gläubigerausschusses in der Sitzung am 16.12.2009 bereits endabgerechnet war:
“Demgemäß stellt der Gläubigerausschuss klar, dass nicht der vom Gläubigerausschuss gewählte Kassenprüfer Joachim Kraemer sondern die Kassenprüfungsgesellschaft Firma INSO Kraemer als externer Dienstleister mit der Kassenprüfung des vorliegenden Verfahrens beauftragt wurde. Die entsprechenden Vergütungen der Firma INSO Kraemer sind gemäß der Weisung des Gläubigerausschusses als Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Absatz 1 Nr. 1 InsO im Verfahren einzustellen.”
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass nach Auffassung des Insolvenzgerichts das Gläubigerausschussmitglied persönlich mit der Kassenprüfung beauftragt worden ist, die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung(BFH-Urteil vom 21.04.2022 – Az. V R 18/19 – zur Einordnung der vorgenannten “Honorare” als Masseverbindlichkeiten in diesem Fall nicht einschlägig und die Auszahlung vorgenannter Beträge auch nicht vorschussweise, jedenfalls ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts erfolgt ist.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.

78 IN 76/07
Amtsgericht Münster, 18.12.2023