Palmers GREEN & Irish Pub Betriebsgesellschaft mbH

3 IN 122/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Palmers GREEN & Irish Pub Betriebsgesellschaft mbH, Industriestraße 7a, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31425), vertr. d.: Thomas Felix Orschel, Brühlstraße 10, 76831 Göcklingen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Haspel für die durch Beschluss vom angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die mit Beschluss vom 24.06.2022 angeordnete Nachtragsverteilung werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung:
XXX EUR
Auslagen

Umsatzsteuer hierauf (19%):
XXX EUR
Gesamtbetrag:
XXX EUR
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.

Gründe:
Mit Schriftsatz vom 16.06.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung.
Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV).
Berechnungsgrundlage der gesonderten Vergütungsfestsetzung ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV die für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehende Insolvenzmasse nach §§ 1, 2 InsVV.
Die Berechnungsgrundlage beträgt danach vorliegend:
XXX EUR
Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von:
XXX EUR
Bei einer durchschnittlichen Nachtragsverteilung eines der Masse zurückgeflossenen hinterlegten Geldbetrags an nicht mehr als 100 Gläubiger innerhalb von max. sechs Monaten erscheint eine Vergütung iHv 25 % der einfachen Staffelvergütung angemessen
(vergl. BeckOK InsO/Budnik, 19. Ed. 15.4.2020, InsVV § 6 Rn. 11 – mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nachtragsverteilung von dem Durchschnitt abweicht.
Es erscheint folgender Vergütungssatz als angemessen:
xXX %
Die zu berücksichtigende Vergütung beträgt somit:
XXX EUR

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 27.06.2023