Ostfriesischer Kurier GmbH

9 IN 36/23 In dem Insolvenzverfahren Ostfriesischer Kurier GmbH, Stellmacherstraße 14, 26506 Norden (AG Aurich, HRB 205849),
vertreten durch:
Charlotte Basse (Geschäftsführerin),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Andres Partner, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf,
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt auf

……€ Gesamtvergütung netto
……€ Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 19%
……€ Auslagen (§§ 10, 4 Abs. 2 Ins VV)
……€ Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 19%
……€ rechnerischer Gesamtbetrag (Nettovergütung: ……€)

Wegen eines ausdrücklichen Verzichts des Sachwalters auf einen Teil der Vergütung wird die Gesamtvergütung festgesetzt auf …..€ brutto.

G r ü n d e:
Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen
Sachwalters gesondert vergütet. Die Norm stellt jedoch nicht die
Anspruchsgrundlage für die Vergütung dar, sondern sie hat lediglich
wertausfüllenden Charakter. Anspruchsgrundlage in den ab dem 01.01.2021
beantragten Insolvenzverfahren ist – ungeachtet der besonderen
Übergangsregelung in § 5 Abs. 1 COVInsAG – die Normenkette §§ 270b Abs. 1
Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO. Dass die Normenkette mit einer
analogen Anwendung des § 63 Abs. 3 InsO endet, ergibt sich aus der Parallele
von § 11 InsVV und § 12a InsVV, zentral aber aus dem Umstand, dass § 63
Abs. 3 InsO lex specialis für Vergütungsansprüche im Antragsverfahren ist (vgl.
Zimmer InsVV, 2. Aufl. 2021, InsVV § 12a Rn. 5).
Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit den Beschlüssen vom
21.07.2016 (Az. IX ZB 70/14) und 22.09.2016 (Az. IX ZB 71/14) sind somit
überholt. In diesen wurde festgelegt, dass dem vorläufigen Sachwalter kein
selbständig zu berechnender und festzusetzender Vergütungsanspruch zusteht
(ZInsO 2016, 2077 Rn. 32; NZI 2016, 796 Rn. 28, 53). In bis zum 31.12.2020
beantragten Insolvenzverfahren wurde daher die Vergütung des vorläufigen
Sachwalters erst am Ende des (eröffneten) Eigenverwaltungsverfahrens mit der
Vergütung des Sachwalters und als deren Bestandteil festgesetzt.
Der eigenständige Anspruch des vorläufigen Sachwalters auf seine Vergütung
wird wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Beendigung seines Amtes
fällig.
Der Sachwalter wurde mit Beschluss vom 09.03.2023 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Vorliegend wurde die vorläufige Eigenverwaltung durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 01.07.2023 beendet, sodass die Vergütung des
vorläufigen Sachwalters nach den Regelungen der §§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274
Abs. 1, 63 Abs. 3, 26 analog InsO i.V.m. § 12a InsVV beantragt und festgesetzt
werden kann.
Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters
gesondert vergütet. Sie beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des
Sachwalters, der wiederum 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters
erhält gemäß § 12 Abs. 1 InsVV, sodass die Regelvergütung des vorläufigen
Sachwalters in den ab dem 1.1.2021 beantragten Verfahren 15 % der
Regelvergütung des Insolvenzverwalters beträgt.
Durch die in § 12a Abs. 3 InsVV normierte Berücksichtigung von Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche
Zu- und Abschläge entsprechend zu berücksichtigen. Weicht die Tätigkeit des
vorläufigen Sachwalters von der Tätigkeit in einem Normalverfahren ab und
führt zu einem Mehraufwand, ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 3
InsVV eine angemessene Vergütung festzusetzen (BeckOK InsR/Budnik, 26.
Ed. 15.1.2022, InsVV § 12a Rn. 12).
2. Berechnungsgrundlage (§§ 10, 1, 12a Abs. 1 InsVV)
Gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV ist bei der Berechnungsgrundlage für die
Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters das Vermögen zugrunde zu legen,
auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt. Damit entspricht die Berechnungsgrundlage
nicht derjenigen nach der Rechtsprechung des BGH zu den bis zum 31.12.2020
beantragten Verfahren, sondern weicht von ihr ab. Sie bezieht sich vielmehr wie
beim vorläufigen Insolvenzverwalter auf die Vermögensmasse, auf welche sich
seine Tätigkeit bezieht (BeckOK InsR/Budnik, 26. Ed. 15.1.2022, InsVV § 12a
Rn. 8). Da dem vorläufigen Sachwalter jedoch ggf. ein deutlich eingeschränkter
Aufgabenkreis mit Überwachungs-, Beratungs- und Begleitungsfunktion
zukommt (vgl. §§ 270b, 270c InsO) muss im Einzelfall konkret entschieden
werden, auf welche Vermögenswerte sich die Tätigkeit des vorläufigen
Sachwalters erstreckt hat (vgl. Blersch NZI-Beilage 2021, 94).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach § 12a Abs. 1 S. 4
InsVV hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem
Umfang mit ihnen befasst.
Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen
Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der
Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt, maßgeblich.
Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen auf welche
Vermögensgegenstände/Werte sich die Tätigkeit während des Verfahrens
bezogen hat, insofern während des Verfahrens Veränderungen eingetreten sein
sollten.
Das Gericht nimmt Bezug auf das Gutachten vom 26.06.2023 sowie den eingereichten
Insolvenzplan. Dort sind die Gegenstände des Aktivvermögens dargestellt sowie
die Aus- und Absonderungsrechte. Ausgehend von der Eröffnungsbilanz zum 01.07.2023 und der dort ausgewiesenen freien Masse ist von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 622.822,12€ auszugehen.
3. Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters
(§§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO / 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV)
Hieraus ergibt sich die folgende Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV:
Summe des Vermögens, auf das sich die
Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters erstreckt 622.822,12
Regelvergütung gemäß § 2 InsVV 53.103,13
40% aus den ersten 35.000,00 € 14.000,00
26% aus den ersten 70.000,00 € 9.100,00
7,5% aus den ersten 350.000,00 € 21.000,00
3,3% aus den ersten 700.000,00 € 9.003,13
Ermittlung der Berechnungsgrundlage gemäß
§ 12b i. V. m. 10 InsVV
Gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV erhält der vorläufige Sachwalter in der Regel 25
Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das
sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Die Vergütung
des Sachwalters beträgt in der Regel 60 v.H. der Vergütung des
Insolvenzverwalters, § 12 Abs. 1 InsVV.
Damit beläuft sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis auf
15 % der Regelsätze des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV.
Dies entspricht hier einem Betrag von
……€.
4. Zu- und Abschläge (§§ 12a Abs. 3, 10, 3 InsVV)
4.1. Zuschläge
Nach Feststellung der Normalvergütung gemäß § 2 InsVV sind auch beim
vorläufigen Sachwalter die besonderen, tätigkeitsbezogenen Zuschlags- und
Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV in entsprechende (analoge) Anwendung zu
bringen. Erst im Zusammenwirken der §§ 2, 3 InsVV kann eine
einzelfallbezogene angemessene Vergütung festgestellt werden. Die
Festsetzung von Zuschlägen ist allgemein anerkannt (so
Stephan/Riedel/Stephan, InsVV, 2. Auflage 2021, § 12a Rn. 23; BeckOK
InsR/Budnik, 29. Ed. 15.10.2022, InsVV § 12a Rn. 12; Graf-
Schlicker/Wipperfürth, 6. Auflage 2022, § 12a Rn. 23 ff.; Zimmer, InsVV, 2.
Auflage 2021, InsVV § 12a Rn. 31, 32).
Dabei ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der vorläufige Sachwalter jeweils
ähnlichen Handlungspflichten und Haftungsrisiken ausgesetzt war wie ein
vorläufiger Insolvenzverwalter in einer vergleichbaren Situation. Ohne hier
pauschalisieren zu dürfen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden,
dass der dem vorläufigen Sachwalter zu gewährende Zuschlag (mind. 60%
aber) bis zu 3/4 des Zuschlags entsprechen soll, der einem vorläufigen
Insolvenzverwalter zu gewähren wäre (vgl. Graeber/ Graeber InsO, § 12 InsVV,
Rn. 17 f.). Allerdings ist stets der ganz konkrete Einzelfall zu betrachten und zu
beurteilen.
In der Literatur und der bislang vorliegenden Rechtsprechung ist zwar einerseits
die Tendenz erkennbar, dass der vorläufige Sachwalter aufgrund seines
gesetzlich normierten Aufgaben- und Kompetenzbereichs gar nicht in die
Betriebsfortführung, in die Verhandlung von Massedarlehen, in die
Verhandlungen mit Investoren etc. einzubinden ist und deshalb auch keine
erschwernisbedingten Erhöhungsfaktoren anfallen können. Hier fallen aber
Theorie und Praxis auseinander. Die Gläubiger verlangen trotz gegenlautender
gesetzlicher Regelungen die Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters und
verweigern andernfalls ihre Leistung.
Mit der Entscheidung IX ZB 71/14 hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass
(entsprechender Mehraufwand beim vorläufigen Sachwalter vorausgesetzt) bei
bestimmten Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters Zuschläge auf die
Regelvergütung unzweifelhaft möglich sind. So können Zuschläge insbesondere
in Betracht kommen:
– bei Begleitung und Kontrolle der Unternehmensfortführung
– bei begleitenden Bemühungen zur übertragenden Sanierung
– bei Zusammenarbeit mit einem eingesetzten vorläufigen
Gläubigerausschuss
– bei Übernahme des Zahlungsverkehrs (aber im Rahmen des Zuschlags
der Unternehmensfortführung zu berücksichtigen)
– bei Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter (aber im
Rahmen des Zuschlags der Unternehmensfortführung zu berücksichtigen)
Folgende Zuschläge halte ich angesichts des im vorliegenden Verfahren (im
Vergleich zu einem Durchschnittsverfahren) deutlich höheren Arbeitsaufwandes
für den vorläufigen Sachwalter und das Team hochqualifizierter Mitarbeiter für
angemessen:
Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV: 0,50
Unkooperativer Schuldner 0,00
Unvollständige Buchhaltung 0,00
Bearbeitung komplexer Steuersachverhalte 0,00
Begleitung und Überwachung der Betriebsbzw.
Unternehmensfortführung 0,25
Erschwerte Inbesitznahme 0,00
Vermögen im Ausland 0,00
Altlasten 0,00
Komplexe Gesellschafterstruktur / Konzern 0,00
Inventur mit besonderem Aufwand (mehrere
Betriebe) 0,00
Vielzahl beizutreibender Außenstände 0,00
Hausverwaltung 0,00
Sicherstellung von Anfechtungsunterlagen 0,00
Aus- u. Absonderungsrechte am AV 0,00
Aus- u. Absonderungsrechte am UV /
Lieferantenpool 0,00
Arbeits- und sozialrechtliche Fragen 0,00
Interessenausgleich/Sozialplan 0,00
Insolvenzgeldvorfinanzierung 0,00
Hohe Gläubigerzahl 0,00
Sanierung (Prüfung Sanierungskonzept, M&AProzess,
übertragende Sanierung) 0,25
Insolvenzplan 0,00
Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten 0,00
Erheblicher Arbeitsaufwand 0,00
Verfahrensdauer 0,00
Verwalterberichte in besonderem Umfang 0,00
Regelvergütung wegen Degression der
Regelsätze keine angemessene Gegenleistung 0,00
Begründung:
4.1.1. Begleitung und Überwachung der Betriebs- bzw.
Unternehmensfortführung
Betriebsfortführung
Das schuldnerische Unternehmen wurde im gesamten Zeitraum des
Antragsverfahrens vom 09.03.2023 bis 30.06.2023, d.h. für einen Zeitraum von
rund vier Monaten, unter intensiver Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters und seiner
Mitarbeiter ohne Einschränkungen in vollem Umfang fortgeführt. Kommt es im
Rahmen der Betriebsfortführung zu überdurchschnittlichem Aufwand für den
vorläufigen Sachwalter, stellt das nach den vorstehend genannten
Entscheidungen des BGH (vgl. BGH-IX ZB 71/14, in: ZInsO 2016, 2077, Rn. 32;
NZI 2016, 796, Rn. 28, 53) einen Erhöhungsgrund für die Sachwaltervergütung
dar.
Unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Sachwalter hat dieser mit
den Beratern der Schuldnerin am Montag,
den 13.03.2023, ein erstes ausführliches Gespräch geführt.
Im Rahmen des vorgenannten Gesprächstermins konnten die für eine
Eigenverwaltung üblichen Verfahrensschritte, insbesondere die Überwachung
der Betriebsfortführung und des Zahlungsverkehrs, die
Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Belegschaft, die Kassenprüfung und die
angedachten Grundzüge des Sanierungskonzepts abgestimmt werden.
Am Dienstag, 21.03.2023, fand ein erster Termin vor Ort mit den Beratern der
Schuldnerin als auch der Geschäftsleitung statt.
Es wurde ein Team für die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens
zusammengestellt.
Ferner wurde der Beauftragung der nachfolgenden Dienstleister zugestimmt:
– Industrie-Verwertungs-GmbH & Co. KG, Hamburg, Aufnahme und
Bewertung des beweglichen Anlagevermögens und Vorratsvermögens,
Insoweit hat der vorl. Sachwalter insbesondere auch die zwischen der Schuldnerin und der
AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater, Insolvenzverwaltung &
Restrukturierung, Partnerschaft mbB aus Düsseldorf bestehende Mandats- und
Vergütungsvereinbarung (insolvenzrechtlich) geprüft.
Seitens der Eigenverwaltung wurde ein wöchentliches Reporting installiert, in
dem die für das Verfahren wesentlichen Informationen enthalten waren. Zu den
wesentlichen Informationen gehörten neben den täglichen Kontoständen auch
Angaben zu den erzielten Tagesumsätzen, dem aktuellen Stand der Debitoren
und Kreditoren als auch eine Zusammenfassung von etwaigen an
Lieferanten/Dienstleister geleisteten Sicherheitsleistungen. Ferner war dem
Reporting auch eine Übersicht zum aktuellen Mitarbeiterstatus unter
Berücksichtigung von Krankheitstagen und Kündigungen sowie etwaiger
abgerechneter Eigentumsvorbehalte am Vorratsvermögen beigefügt.
Zwischen den Beratern der Schuldnerin und dem vorl. Sachwalter fand eine wöchentliche
Besprechung (Jour Fixe) statt, in der insbesondere die Erörterung der aktuellen
Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung sowie möglicher Sanierungs- und
Restrukturierungsmaßnahmen stattfand.
In Abstimmung mit den Beratern und der Geschäftsleitung sowie des
reibungslosen Verlaufs im Antragsverfahrens wurde davon abgesehen, die
Kassenführungsbefugnis gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich zu ziehen.
Mit den Beratern wurde vereinbart, dass regelmäßig Einsicht in sämtliche
Kontenbewegungen durch Übermittlung von Umsatzübersichten und der
zugehörigen Belege erhalten wird, um so die Ordnungsmäßigkeit des
Zahlungsverkehrs jederzeit prüfen zu können.
Die Insolvenzbuchhaltung und die Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgen über
die Berater der Schuldnerin. Ein externer Dienstleister zur Unterstützung bei der
Vorfinanzierung des Insolvenzgelds sowie auch der Insolvenzbuchhaltung
wurde nicht gesondert beauftragt.
Gemeinsam mit dem Antragsteller ist abgestimmt worden, dass die Vorfinanzierung des
Insolvenzgelds durch die Nationalbank erfolgen soll. Die Agentur für Arbeit hat
der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds für die Monate März bis Mai 2023
zugestimmt. Da bis Ende des Monats Mai 2023 eine Nachfolgelösung noch
nicht endverhandelt war, jedoch noch gute Aussichten für eine
Sanierungslösung mit Arbeitsplatzerhalt bestanden, hat die Eigenverwaltung mit
des Antragstellers Zustimmung sowie Zustimmung der Bundesagentur den
Insolvenzgeldzeitraum auf die Monate April bis Juni 2023 rolliert. In Abstimmung
mit der Schuldnerin und deren Beratern wurde der Bewertung des
beweglichen Anlagevermögens durch einen Sachverständigen zugestimmt.
Des Weiteren wurde der Antragsteller durch das Insolvenzgericht neben der Bestellung zum
vorläufigen Sachwalter und Gutachter mit der Aufgabe betraut, einen Bericht
gem. § 270c Abs. 1 InsO zu erstellen:
– über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung,
insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen
Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
– über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und
Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere
für die Finanzplanung
– über das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen
amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe
Zur Verfassung dieses Berichts, der in Form des Gutachtens am
26.06.2023 zur Gerichtsakte erstattet wurde und auf dessen Inhalt hiermit
Bezug genommen wird, wurde sich u. a. intensiv in die Prämissen der
Eigenverwaltungsplanung, die Rechnungslegung und Buchführung der
Schuldnerin eingearbeitet. Zudem kümmerte sich der vorl. Sachwalter darum, dass die
Finanzplanung auch auf die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wurde,
sobald neue Erkenntnisse gewonnen wurden.
Die Geschäftsführung verwaltete das Schuldnervermögen unter den Prämissen
der Anordnungen des Gerichts. Der Antragsteller wurde in seiner Eigenschaft als vorläufiger
Sachwalter eingebunden und erhielt vorab vor der Begleichung von
Verbindlichkeiten die Zahlungslisten zur Durchsicht und Stellungnahme. In
Abstimmung mit der Eigenverwaltung verblieb die Kassenführung beim
Unternehmen. In enger Absprache mit der eigenverwaltenden Geschäftsführung
wurde davon abgesehen, die Kassenführungsbefugnis gemäß § 275 Abs 2
InsO an sich zu ziehen.
Der Sachwalter hat mit der eigenverwaltenden Geschäftsführung bzw. dem
Verfahrensbevollmächtigten eine Abstimmungsvereinbarung getroffen, die
vorsah, dass dieser ein Einsichtsrecht in die Bankkonten erhielt sowie täglich die
Bankkontenauszüge für sämtliche vom Unternehmen während des
Insolvenzverfahrens angesprochenen Bankkonten als Pdf-Kopie zur Verfügung
gestellt bekomme.
Eine Insolvenzgeldvorfinanzierung nach den §§ 165 ff. SGB III wurde
vorgenommen. Es bestand eine Erhaltungsprognose für einen “erheblichen Teil
der Arbeitsstellen” im Sinne von § 170 Abs. 4 SGB III. Auf Anforderung der
vorfinanzierenden Bank unterstützte er die Vorfinanzierung.
Das Haftungsrisiko war insoweit erheblich höher als in
Vorfinanzierungsstrukturen, in denen nur das schuldnerische Unternehmen und
Berater der Eigenverwaltung als Vertragsparteien direkt eingebunden sind und
der vorläufige Sachwalter (wenn überhaupt allenfalls) nur zustimmt.
In Literatur und Rechtsprechung werden sehr unterschiedliche Prozentsätze für
eine Betriebsfortführung in Ansatz gebracht. Hier werden Zuschläge von 0,05
bis 0,75 vertreten (vgl. z.B. LG Bielefeld, ZInsO 2004, 1251/75 %, 3 Monate); im
Übrigen vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Münchener Kommentar zur InsO,
Bd. 1, 2. Aufl. 2007, § 11 InsVV Rn. 21; FK-InsO, 6. Aufl. 2011, § 11 InsVV
Rn. 36). In einem Regelinsolvenzverfahren wird für die Betriebsfortführung eines
kleineren Unternehmens von bis zu einem Jahr ein Zuschlag von 50 % für
angemessen gehalten (Frankfurter Kommentar, InsO, § 3 InsVV Rn. 59
Erhöhungstatbestand Betriebsfortführung; Kübler/Prütting/ Bork-Prasser/Stoffler,
InsO, InsVV, § 3 Rn. 116 Geschäftsfortführung). Das LG Dresden (ZIP 2005,
1745) gewährt einen Zuschlag von 50 % für die “nur” 19-tägige
Betriebsfortführung eines 50-Mann-Betriebes. Bei mittleren und größeren
Unternehmen oder bei Betriebsfortführungen, die deutlich über 6-8 Wochen
hinausgehen, werden in Literatur und Rechtsprechung Erhöhungsfaktoren
alleine für die Betriebsfortführung von bis zu 1,0/1,5 in Ansatz gebracht.
Auch eine Kassenführung durch den vorläufigen Sachwalter gemäß §§ 270b
Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 2 InsO) sowie Tätigkeiten i. R. der Berichterstattung
gemäß § 270c Abs. 1 InsO, Tätigkeiten i. R. von Anordnungen i. S. von § 270c
Abs. 3 Satz 1 InsO bzw. die des Zustimmungsvorbehalts (§ 270c Abs. 3 Satz 2
InsO) rechtfertigen jeweils einen besonderen Zuschlag, da es sich hierbei um
besondere Ausgestaltungen mittels gerichtlicher Anordnung im Einzelfall
handelt, die vom Regelaufgabenkreis nicht erfasst sind (Graf-
Schlicker/Wipperfürth, 6. Aufl. 2022, InsVV § 12a Rn. 23-29). In der Literatur
werden allein schon für die Übernahme der Kassenführung Zuschläge von 10 –
20 %, in Ausnahmefällen auch höhere, genannt (Kübler/Prütting/Bork-Prasser,
InsO, InsVV, § 12 Rn. 9; Frankfurter Kommentar, InsO, § 12 InsVV Rn. 12).
Auch die Unterstützung und Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung
kann bei dem Zuschlag für die Begleitung und Überwachung der
Betriebsfortführung berücksichtigt werden (BGH, NZI 2016, 796 Rn. 80).
Die notwendige Behandlung schwieriger Rechtsfragen (z.B. im Zuge eines
echten/ unechten Massedarlehens etc.) kann im Einzelfall einen Zuschlag gem.
§ 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen (vgl. hierzu z.B. LG Dresden v. 01.09.2005 – 5 T
1186/02; Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 3 Rn. 67 f).
Der BGH (Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14) betont, dass die
Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen eine
Orientierungshilfe bieten. Um den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang für
die zuvor beschriebene umfangreiche Überwachung der Eigenverwaltung im
vorläufigen Verfahren einschließlich der faktischen Übernahme der
Kassenführung sowie auch die Erstellung des Berichts gemäß § 270c InsO des
vorläufigen Verfahrens abzugelten, hält das Gericht im hier konkret vorliegenden Fall
einen einheitlichen Zuschlag von 0,25 für angemessen, aber auch erforderlich.
Dabei wurde bei Ansatz des Erhöhungsfaktors durchaus bereits
berücksichtigt, dass der konkrete Aufwand aufgrund der Tätigkeit in diesem
Eigenverwaltungsverfahren vergleichsweise doch grundsätzlich geringer
ausgefallen ist, als das im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens für den
vorläufigen Insolvenzverwalter und den Insolvenzverwalter der Fall ist.
Andererseits muss aber vorliegend ebenso berücksichtigt werden, dass ein
erhöhter Arbeitsaufwand im Rahmen der Betriebsfortführung (für den
vorläufigen Sachwalter und sein eigenes Team von Mitarbeitern) angefallen ist,
wie vorstehend im Detail dargelegt worden ist.
Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2008
(Aktenzeichen IX ZB 120/07) ist bei der Beantragung eines Zuschlags aufgrund
einer Betriebsfortführung eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Damit soll
verhindert werden, dass der durch die Betriebsfortführung entstandene Aufwand
mehrfach vergütet wird.
Eine Vergleichsberechnung wurde nicht durchgeführt, da eine Begrenzung des
Zuschlages hier aufgrund des besonderen Einsatzes des vorl. Sachwalters in diesem Verfahren
nicht gerechtfertigt ist. Die Betriebsfortführung erforderte einen erheblichen
Arbeitsmehraufwand gegenüber einem durchschnittlichen Verfahren in dieser
Größenordnung. Der Antragsteller war in diesem Verfahren überdurchschnittlich eingebunden.
Aus diesem Grunde war, abweichend von der Norm, der Zuschlag in
der beantragten Höhe von 0,25 festzusetzen (siehe BGH, Beschluss vom
12.05.2011, IX ZB 143/08).
4.1.2. Sanierung (Prüfung Sanierungskonzept, M&A-Prozess, übertragende
Sanierung)
Auch rechtfertigt die im Antragsverfahren erfolgte Prüfung der
Sanierungsaussichten sowie die Überprüfung, Mitwirkung und (kritische)
Diskussion bzw. Begleitung eines im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren
vorgelegten Sanierungskonzepts die Geltendmachung eines Zuschlagsfaktors
für den vorläufigen Sachwalter. Denn kommt es im Rahmen der Prüfung und
dem Versuch der Umsetzung eines Sanierungskonzepts zu
überdurchschnittlichem Aufwand für den vorläufigen Sachwalter, stellt das nach
den vorstehend bereits genannten Entscheidungen des BGH (vgl. BGH IX ZB
71/14 in ZInsO 2016, 2077 Rn. 32; NZI 2016, 796 Rn. 28, 53) ebenfalls einen
Erhöhungsgrund für die vorläufige Sachwaltervergütung dar.
Parallel zu den Maßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Eigensanierung
durch Insolvenzplan wurde ein M&A-Prozess durchgeführt (sog. Dual-Track),
um das beste Ergebnis für die Gläubiger sicherzustellen. Mit der Begleitung
dieses Prozesses wurde eine hierauf spezialisierte M&A-Beratungsgesellschaft,
die WAYES GmbH & Co. KG, beauftragt.
Insgesamt wurden 77 potentielle Investoren angesprochen, hierunter
strategische sowie Finanz- und Immobilieninvestoren. Davon haben 8
Investoren eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) unterschrieben. Im
Anschluss hieran ist den Investoren, die ein NDA unterzeichnet haben, ein
Investorenmemorandum übermittelt worden und Zugang zu einem Datenraum
gewährt worden.
Lediglich drei Investoren haben indikative Angebote vorgelegt und nur ein
Interessent schlussendlich ein bindendes Angebot, jeweils allerdings nur für
einzelne Assets, nicht für eine Gesamtübernahme. Zudem gab es noch ein
separates Angebot nur für die Betriebsimmobilie in Emden.
Neben diesen Angeboten im Rahmen des M&A-Prozesses liegt zudem ein
Angebot der Gesellschafterin für eine Eigensanierung und Ablösung der
zugunsten der Banken bestehenden Sicherheiten vor.
Die Kaufangebote einschließlich des Angebots der Gesellschafterin wurden
intensiv zwischen den Beratern der Schuldnerin und dem Bankenkonsortium,
welches Sicherungsrechte an den wesentlichen Vermögenswerten der
Schuldnerin zustehen, verhandelt und erörtert. In diese Gespräche zwischen
den Parteien hat sich der Antragsteller zuletzt
intensiv eingeschaltet, um doch noch eine Sanierungslösung für die gesamte
Gruppe, die hier nur in Form der Eigensanierung besteht, zu erzielen.
Für den mit der Vorbereitung einer Sanierung einhergehenden Mehraufwand
werden in der Literatur Zuschläge zwischen 0,50 und 1,0 für angemessen
gehalten. So beispielsweise Keller, in Heidelberger Kommentar, 5. Aufl., § 3
Rn. 7, der unter Bezugnahme auf umfangreiche Literatur und Rechtsprechung
ausführt: Je nach Umfang der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters kann die
Vergütungserhöhung erheblich sein und 100 Prozent der Regelvergütung
betragen.” (Zitiert wird: “LG Mönchengladbach ZIP 1986, 1588, dazu EWiR
1987, 73 (Eickmann); LG Siegen ZIP 1988, 326; LG Bonn Beschl. v. 4.12.1990 –
4 T 499/90, ZlP 1991, 45, dazu EWiR 1991, 185 (Eickmann); AG Bad Neuenahr
KTS 1982, 152; KlP/Eickmann S3 InsVV Rn. 34.”).
Ebenso Kübler/Prütting § 3, Rn. 34 (“Betriebsveräußerung: Die mit der
Betriebsveräußerung verbundenen Mehraufwendungen […] rechtfertigen einen
Zuschlag, der bis zu 100 % erreichen kann”), Nowak, in Münchener Kommentar,
2. Aufl. 2008: Rn. 21: (“Treten bei Betriebsveräußerungen Mehraufwendungen
auf, sind auch diese entsprechend zu honorieren. Wegen der besonderen
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten können Zuschläge bis zu 100%
gerechtfertigt sein.”), Lorenz, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung,
5. Auflage, 2009 § 3 Rn. 26: (“Ein Zuschlag ist dem Verwalter zuzubilligen bei
Verhandlung und/oder Durchführung einer übertragenden Sanierung. Je nach
Umfang der Tätigkeit ist ein Zuschlag bis zu 100% angemessen”).
Insgesamt setzt das Gericht hier aufgrund der entstandenen Mehrbelastung einen
zusammenfassenden Zuschlagsfaktor von 0,25 an. Insoweit ist auch den
Besonderheiten der vorläufigen Sachwaltung vorliegend Rechnung getragen
und der hier gewählte Erhöhungsansatz bewegt sich im Rahmen der
anerkannten Bandbreiten.
4.2. Abschläge
Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz wäre grundsätzlich insbesondere
aufgrund der nachfolgend genannten Gründe denkbar:
Kurze Dauer der vorläufigen Sachwaltung
Geringe Anforderungen bei großer Masse
Abzüge sind wegen der vorgenannten Gründe nicht zu machen, da diese hier
nicht vorliegen.
4.3. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich neben dem Bruchteil von 0,15
Erhöhungsfaktoren von 0,50 ergeben.
5. Geschäftskosten, Auslagen, Haftpflichtversicherung (§§ 10, 4 InsVV)
5.1. Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 3 InsVV)
Neben der berufsrechtlich zwingend abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
wurde keine gesonderte Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
5.2. Auslagen (§§ 10, 12a Abs. 5, 4, 8 InsVV)
Die Auslagen werden gemäß §§ 10 i.V.m. 8 Abs. 3 InsVV pauschal
abgerechnet. Der Pauschalsatz beträgt 15 % der Vergütung des vorläufigen
Sachwalters.
Hier beträgt die Vergütung des vorläufigen Sachwalters …..€. 15 %
hiervon sind …..€. Gemäß §§ 12a Abs. 5, 8 Abs. 3 Satz 1 InsVV ist die
Höhe beschränkt auf 175,00 € je angefangenen Monat. Hier sind vier Monate
angefallen, sodass Auslagen geltend gemacht werden in Höhe von…..€.
6.
Die Vergütung für die vorläufige Sachwaltung setzt sich wie folgt zusammen:
622.822,12 € Berechnungsgrundlage
…….€ Regelvergütung § 2 InsVV
…….€ Regelvergütung für die vorläufige Sachwaltung i.H.v. 15 %
…….€ Zuschläge (§§ 11, 10, 3 InsVV)
…….€ Abschläge (§§ 11, 10, 3 Ins VV)
…….€ Gesamtvergütung
…….€ Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 19%
…….€ Auslagen (§§ 10, 4 Abs. 2 Ins VV)
…….€ Umsatzsteuer hierauf i.H.v. 19%
…….€ Gesamtbetrag (Nettovergütung: ……€)
Die beantragte Vergütung in Höhe von ……€ ist angemessen und
erforderlich.
Angesichts des teilweisen Verzichts des Sachwalters war die Gesamtvergütung damit auf ……€ festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.

Amtsgericht Aurich, 23.11.2023