Oster Möbelwerkstätten GmbH & Co. KG

1 IN 12/07: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oster Möbelwerkstätten GmbH & Co. KG, Zur Höhe, 56812 Dohr/Eifel (AG Koblenz, HRA 4821), vertr. d.: 1. Oster Möbelwerkstätten Verwaltungs-GmbH, Zur Höhe 1, 56812 Dohr, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl-Josef Oster, Industriering 9, 56812 Cochem, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christine Frosch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Cochem eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 290 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich der bereits entnommenen Vorschüsse in Höhe von EUR, mithin in Höhe von , der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hinreicht.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.06.2021 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist nach der geprüften und für richtig befundenen Schlussrechnung und gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dieser Wert beträgt 748.116,16 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung der Insolvenzverwalterin 10.966,50 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 759.082,66 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR, die festgesetzt worden ist.
III.
Gemäß § 3 InsVV wurde darüber hinaus ein Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 290 % antragsgemäß festgesetzt.
Dieser erweist sich für das vorliegende Verfahren als angemessen und gerechtfertigt. Es handelt sich um ein in allen Belangen weit überdurchschnittliches
(Groß-)Verfahren, mit einem laufenden Betrieb mit 62 Mitarbeitern (incl. Betriebsrat) bei Insolvenzeröffnung mit Gläubigerausschuss, einer Betriebsfortführung samt umfangreichen Sanierungsbemühungen, einem existentiellen Auslandsbezug (Tochtergesellschaft in Polen als “verlängerte Werkbank”), aufwändigem Einzug von Debitoren, aufwändigen Verhandlungen mit Sicherungsgläubigern und Lieferanten, außergewöhnlich komplizierten Grundstücksverwertungen und einer überdurchschnittlichen Anzahl an Insolvenzgläubigern (255 Forderungsanmeldungen, 189 Gläubiger). Zudem wurde ein Prozess gegen eine Großbank geführt wegen gläubigerschädigendem Verhalten vor Insolvenzantragstellung, der nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt hat.
Im Einzelnen konnten folgende Zuschläge berücksichtigt werden:
70 % für die Betriebsfortführung, 40 % für die umfassenden Sanierungsbemühungen, 45 % für die Bearbeitung und Abwicklung der Arbeitsverhältnisse (z. B. Insolvenzgeld, Urlaubsabgeltung, Massenentlassung, Sozialplan), 60 % für den Auslandsbezug,
45 % für Buchhaltung und Debitoreneinzug sowie Verhandlungen mit Sicherungsgläubigern und Lieferanten, 40 % für Grundstücksverwertung, 15 % für den vorgenannten Prozess, 15 % für die Gläubigeranzahl und 10 % für die Arbeit mit dem Gläubigerausschuss.
Die Zuschlagsfaktoren sind auch der Höhe nach gerechtfertigt und angemessen, angewandt auf das vorliegende Verfahren und im Hinblick auf in Rechtsprechung und Schrifttum ausgearbeitete Grundsätzlichkeiten.
In der reinen Summe ergäbe sich mithin ein Zuschlag von 340 %. Dieser ist aber in angemessener Weise einer Gesamtschau zu unterziehen, weil verschiedene anerkannte Zuschlagskriterien in der Arbeit der Insolvenzverwalterin Überschneidungen notwendigerweise beinhalten. So sind vorliegend beispielsweise die Betriebsfortführung und die Sanierungsbemühungen untrennbar – aber eben nicht nur – verbunden mit der Beschäftigung mit den zahlreichen Arbeitsverträgen. Gleiches gilt für die Betriebsfortführung im Zusammenhang mit dem Zuschlag für Buchhaltung, Debitoreneinzug sowie Verhandlungen mit Sicherungsgläubigern und Lieferanten. Wegen Doppelberücksichtigung von Erschwernissen im vorliegenden Verfahren ist daher in der Gesamtschau von der Summe der Zuschlagsfaktoren (340 %) ein Abschlag von 50 % angemessen und gerechtfertigt.
Schlussendlich war auch zu prüfen, ob Abschlagsfaktoren vorhanden sind. Dies kann im Ergebnis verneint werden. Insbesondere drängt sich auf, dass die Insolvenzverwalterin bereits im vorläufigen Verfahren tätig war, wofür sie auch bereits vergütet worden ist. Vorliegend jedoch wäre hierfür ein Abschlag nicht gerechtfertigt, weil die vorläufige Insolvenzverwalterin keinerlei Tätigkeiten, insbesondere keine Verwertungen, vorgenommen hat, die im Rahmen des eröffneten Verfahrens Arbeit der Insolvenzverwalterin gewesen wären, und weil auch im Rahmen der Zuschläge für die vorläufige Insolvenzverwalterin nichts berücksichtigt worden ist, was im eröffneten Verfahren einen Abschlag rechtfertigen würde.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 783 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV (30 % der Regelvergütung).
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem oder dem Landgericht Koblenz, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cochem, 10.08.2023