Oster Möbelwerkstätten GmbH & Co. KG

1 IN 12/07: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oster Möbelwerkstätten GmbH & Co. KG, Zur Höhe, 56812 Dohr/Eifel (AG Koblenz, HRA 4821), vertr. d.: 1. Oster Möbelwerkstätten Verwaltungs-GmbH, Zur Höhe 1, 56812 Dohr, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl-Josef Oster, Industriering 9, 56812 Cochem, (Geschäftsführer), ist die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt (§ 196 InsO) und Schlusstermin bestimmt auf:
Montag, 14.08.2023, 11:30 Uhr, Saal 200 II.OG, Amtsgericht, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem.
Der Termin dient der
a) Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Die Schlussunterlagen der Insolvenzverwalterin liegen zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Cochem aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cochem, 12.07.2023