nxtbase technologies GmbH

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der nxtbase technologies GmbH ; August-Bebel-Straße 27 ; 14482 Potsdam
wird der Antrag
der BARMER, 73523 Schwäbisch Gmünd, im Übrigen nicht weiter bezeichnet
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Wert des Verfahrens wird festgesetzt auf € XXX.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1, § 25 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) in Höhe von voraussichtlich XXX € zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des beauftragten Sachverständigen im Verfahren 6.50 IN 163/22.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58 Abs. 2, §§ 50, 54 GKG.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Frist beginnt 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Potsdam, den 23. Januar 2024, Amtsgericht Potsdam