NOVUM GmbH

Geschäftsnummer: 8 IN 511/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NOVUM GmbH, Carl-Legien-Straße 15, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 48276), vertr. d.: Rolf-Alexander Friedrich von Pokrowsky, Friedensallee 174, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ergänzend durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Summe
6. XXXXX abzgl. bereits festgesetzter Vergütung/Auslagen
7. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, (Ffm.-Fach 183), Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse für den ehemaligen Insolvenzverwalter zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist. Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.
Begründung:
I.
Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert vergütet. Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten die in den §§ 1-10 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter dabei 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bzgl. des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO). Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist als Indiz für die Insolvenzmasse von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Bringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen in seinem Vergütungsantrag einen höheren Wert in Ansatz, so hat er glaubhaft darzulegen, dass der später erzielte Mehrerlös nicht auf eine erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens eingetretenen Entwicklung beruht, sondern nur der Wert erzielt worden ist, den der betreffende Gegenstand objektiv zuvor schon hatte (Graber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 11 InsVV, Rn. 15 ff.). Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 55.256,11 EUR.
Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag vom 28.10.2022 wird ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.10.2022 beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen auf Grundlage der oben angeführten Berechnungsmasse. Insgesamt beantragt er eine Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von XXXXX EUR und die jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer. Aus der Berechnungsmasse in Höhe von 55.256,11 EUR ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von XXXXX EUR gem. § 2 Abs. 1 InsVV. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, demnach in Höhe von XXXXX EUR. Mit Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main – Insolvenzgericht – vom 29.05.2022 ist für die Vergütung des Insolvenzverwalters eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 42.757,11 EUR zugrunde gelegt worden. Der Wert der tatsächlichen Berechnungsgrundlage beträgt mehr als 20 % des Wertes welcher der Vergütung vorher zugrunde gelegt worden ist, weshalb der Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters abzuändern ist (§ 63 Abs. 3 S. 4 InsO).
II.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwaltes sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. §§ 11, 10, 3 InsVV Rechnung getragen werden. Zu- oder Abschläge werden nicht geltend gemacht bzw. sind nicht gegeben.
III.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 Abs. 3 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate 15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
IV.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 24.01.2023.