NordWestBau-Vreden GmbH

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 2/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 15947 eingetragenen NordWestBau-Vreden GmbH, Helene-Weber-Straße 24, 48691 Vreden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Wahn, Helene-Weber-Straße 24, 48691 Vreden

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohn

werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxxx EUR
Zwischensumme xxxxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxxx EUR xxxxx EUR
Endbetrag xxxxx EUR
Von der Nettovergütung sind nicht notwendigerweise begründete und zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigte sonstige Masseverbindlichkeiten in Höhe von xxxxx EUR in Abzug zu bringen.
Auf die Vergütung ist ein mit Zustimmung des Insolvenzgerichts entnommener Vorschuss in Höhe von xxxxx EUR anzurechnen, so dass noch offene xxxxx EUR zu entnehmen sind.

Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 26.02.2020 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxxxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 82.886,53 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxxxx EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 42 Gläubigern auf xxxxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 125 % und damit auf den Betrag von xxxxx EUR gerechtfertigt.
Dabei werden die für die Aufarbeitung der Buchhaltung insbesondere im Hinblick auf die noch nicht abgewickelten Bauvorhaben und die für die durch die erfolglose Durchsetzung der mängeleinredebehafteten Forderungen aus Lieferung und Leistung bedingte Mehrarbeit sowie für die Prüfung und Durchsetzung der Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemachten Zuschläge in Höhe von 25 % für angemessen erachtet.Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.07.2023 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Unter Hinweis auf den BGH-Beschluss vom 11.11.2004 – Az. IX ZB 48/04 – sind die für die Einleitung des Mahnverfahrens gegen den organschaftlichen Vertreter begründeten und zu Lasten der Masse beglichenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von xxxxx EUR(xxxxx EUR – angerechneter xxxxx EUR – netto -) in Abzug zu bringen. Zu den Regelaufgaben eines jeden Insolvenzverwalters gehören schließlich die mit der Verwertung von Forderungen zusammenhängende Basistätigkeiten wie außergerichtliche Forderungsschreiben bis hin zum Erlass des Vollstreckungsbescheids(s. BGH-Beschluss vom 04.12.2014 – IX ZB 60/13 -).
Ferner sind die nicht notwendigerweise begründeten Rechtsanwaltskosten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung in vorgenannter Sache in Höhe von xxxxx EUR – netto – in Abzug zu bringen. Schließlich gehören Maßnahmen des Forderungseinzugs durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann nicht zu den “besonderen Aufgaben” im Sinne des § 5 InsVV, wenn man einen Laien vorhalten würde, die Einschaltung eines Anwalts sei nicht nötig gewesen. Dies ist grundsätzlich bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung der Fall(s.a. InsVV-Kommentar Graeber/Graeber, 2. Auflage 2016, Rnr. 33 zu § 4). Besonderheiten beziehungsweise rechtliche Schwierigkeiten bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung wurden jedenfalls nicht vorgetragen.
Nach alledem ist der Nettogesamtbetrag in Höhe von xxxxx EUR von der Nettovergütung in Abzug zu bringen. Bedenken hiergegen wurden durch die Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 30.08.2023 ausdrücklich verneint.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.

73 IN 2/20
Amtsgericht Münster, 06.09.2023