Nordmeyer Grundstücks-GmbH & Co. KG

35 IN 308/12.: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Nordmeyer Grundstücks-GmbH & Co. KG, vertr. d.d. Gesellschafter, Werner-Nordmeyer-Str. 3, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRA 200077),
vertreten durch:
1. Nordmeyer Grundstücks Beteiligungs-GmbH, vertr. d.d. GF, Werner-Nordmeyer-Str. 3, 31226 Peine, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Heinz Hermann Nordmeyer, Am Langen Damm 2, 31226 Peine, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. EUR Nettovergütung nach § 2 InsVV einschl. Mehrvergütung
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV
2. EUR Erhöhung gemäß § 3 InsVV um 55 %
3. EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
4. EUR Auslagen zuzüglich
5. EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
6. EUR Auslagen für übertragene Zustellungen brutto
7. EUR Vorschuss
8. EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Manuel Sack, c/o Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Walderseestr. 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/22889-0, Fax: 0511/22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Nach der Vorschrift der §§ 63, 64, 65 InsO hat der Insolvenzverwalter einen gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung der angemessenen Vergütung, deren Bemessung sich aus §§ 1 ff. InsVV ergibt. Der Insolvenzverwalter erhält hiernach eine sich an der Insolvenzmasse orientierende Staffelvergütung.
Im vorliegenden Verfahren beträgt die Berechnungsmasse 1.758.010,44 €, so dass hier unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung im Hinblick auf die Bearbeitung der Absonderungsrechte die Regelvergütung 55.974,21 € beträgt. Ansatzpunkte für zu berücksichtigende Zu- und Abschläge ergeben sich aus den Besonderheiten des Verfahrens. Im Ergebnis sind für die rechtlich und tatsächlich komplizierte und aufwändige Grundstücksverwertung (40 %) und die Ermittlung und Durchsetzung bestehender Ansprüche im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsverbundes der gesamten betroffenen Unternehmensgruppe (20 %) Zuschläge von insgesamt 60 % angemessen. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus dievobereitenden Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die hier mit einem Abschlag von 5 % zu berücksichtigen sind. Somit war dem Insolvenzverwalter die obige Vergütung festzusetzen.
Die beantragte Auslagenpauschale war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ebenso wie die Auslagen für übertragene Zustellungen zu gewähren.
Zusätzlich zu den festgesetzten Beträgen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu bewilligen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.01.2023