NO Nord Ost Baugesellschaft mbH

92 IN 4/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
NO Nord Ost Baugesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Markus A. Löschhorn, Am Koppelberg 10, 17489 Greifswald
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20941
– Schuldnerin –
hat das Amtsgericht Stralsund durch den Richter am Amtsgericht Kaffke am 15.05.2023 beschlossen:
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Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Jörg Sievers, Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Im Übrigen wird Antrag zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.05.2023.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der Verwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von … EUR würde die Vergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs.1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) … EUR betragen. Nach § 11 Abs.1 Satz 2 InsVV soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung regelmäßig einen Bruchteil von 0,25 der Vergütung eines Insolvenzverwalters betragen. Dies sind vorliegend … EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf Zuschläge von insgesamt …..
Nach § 3 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Vorliegend sind Zuschläge von 38,49 % für die Betriebsfortführung und Buchführung und 10% für die Wahrnehmung von Arbeitnehmerangelegenheiten für 12 Mitarbeiter gerechtfertigt, die nicht zu den Kernaufgaben des vorläufigen Verwalters gehören. Auf die entsprechenden Darlegungen des vorläufigen Verwalters in seinem Antrag vom 11.05.2023 wird Bezug genommen. Demgegenüber geht der für die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten geltend gemachte Zuschlag von 10% in dem Aufwand für die Betriebsfortführung auf und steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht gesondert zu.
Bei der Betriebsfortführung ist ein Vergleich zwischen dem Ergebnis der Betriebsfortführung abzüglich deren Kosten und ihre Auswirkung auf den Vergütungsanspruch und der nicht erhöhten Vergütung mit einem Zuschlag anzustellen, um zu überprüfen, ob sich Aufwand und Ertrag angemessen in der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters widerspiegeln (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Stand 9/2012, Rz. 81-84 m. Bsp. u. mwN; BGH, Beschl. v. 12.5.2011, IX ZB 143/08, ZinsO 2011, 1244).
Ohne die Betriebsfortführung würde die Masse um … EUR geringer ausfallen, was zu einem um … EUR geringeren Verwalterhonorar und demzufolge einer um … EUR niedrigen Vergütung des vorläufigen Verwalters führen würde. Mit einem angemessenen Zuschlag von 40% für die Betriebsfortführung und Buchführung würde sich seine Vergütung um … EUR erhöhen. Die sich aus der Massemehrung erbebende Vergütung ist damit niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre. Dem vorläufigen Verwalter ist damit unter Anrechnung der … EUR ein Betrag von … EUR zu gewähren, was in Bezug auf die Masse einem Prozentsatz von 38,49 entspricht.
Daneben erscheint nach den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwqalters ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10% für Arbeitnehmerangelegenheiten gerechtfertigt.
Dies gilt jedoch nicht für den geltend gemachten Zuschlag von 10% für die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten. Soweit hier ein Mehraufwand durch den Abschluss neuer Mietverträge für die von der Schuldnerin genutzten in fremden Eigentum stehenden Werkzeuge und Fahrzeuge entstanden ist, geht dieser in dem gewährten Zuschlag für die Betriebsfortführung auf, da die weitere Nutzung der Betriebsmittel Grundlage der Forführung des Betriebes war.
Insgesamt ergibt sich daher unter Berücksichtigung gerechtfertigter Zuschläge von 48,49 % ein Aufschlag auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von … EUR, so dass ein Nettovergütungsanspruch in Höhe von … EUR besteht.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 15.05.2023