Nitsch, Uwe

– 10 IN 8/23 –
Amtsgericht Idar-Oberstein, 12.05.2023
in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des In¬solvenzverfahrens über das Vermögen
des Uwe Nitsch, geb. am 21.07.1960, wohnhaft Im Litz 3, 55758 Stipshausen, Inhaber der Firma Erich Nitsch e.K., In der Träb 6, 55758 Stipshausen,
Amtsgericht Bad Kreuznach HRA 11218
– Schuldner –

hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Oberländer am 11.05.2023 beschlossen:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden heute um 12.00 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 Nr.1, 22 Abs.2 InsO folgende Maßnahmen getroffen:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt Herr Rechtsanwalt
Jürgen Roth, Fritz-Wunderlich-Straße 49d, 66869 Kusel
2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Ihm wird gestattet, für den Forderungseinzug ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einzurichten.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens deckt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Idar-Oberstein
Mainzer Straße 180
55743 Idar-Oberstein
einzulegen.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.