Neuser, Gerhard

Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 328/09
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRA 5512 eingetragenen Blumengroßhandel Gerhard Neuser, Lurzenbacher Straße 54, 57080 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Inhaber: Gerhard Neuser

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Magnus Wagner, Wankelstraße 9, 50996 Köln

wird das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt:

Endbetrag
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Verwalter hat aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 16.06.2014 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Er hat Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der Regelsatz wird gemäß § 2 InsVV aufgrund der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von berechnet. Die Regelvergütung der Nachtragsverteilung liegt regelmäßig bei 25 % der Regelsätze gemäß § 2 Abs. 1 InsVV. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen ein Zuschlag in Höhe von 10 % und somit eine Vergütung in Höhe von 35 % angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.01.2024 verwiesen.
Soweit Auslagen (Pauschsatz) in Höhe von geltend gemacht wurden, waren diese auf abzusetzen.
Der Pauschsatz darf vorliegend 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV), wobei sich entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters in seiner Stellungnahme vom 23.01.2024 an der Regelvergütung für die Nachtragsverteilung zu orientieren ist. Die Regelvergütung für die Nachtragsverteilung beträgt 25 % der Regelvergütung gem. § 2 InsVV und somit . Die Auslagenpauschale daher .

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.

25 IN 328/09
Amtsgericht Siegen, 25.01.2024