Müller, Ingo

33 IN 42/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ingo Müller, geb. am 06.01.1967, Thalenstraße 15, 26655 Westerstede, Inh. einer Tankstelle, Lange Straße 55 – 57, 26655 Westerstede, sowie Inh. einer Fahrschule, Am Röttgen 2, 26655 Westerstede (AG Oldenburg, HRA 202447), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl. Kfm. Dr. Bernd Sundermeier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 473071,65 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 9.526,57 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 482.598,22 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung. Diese ist um den Mehrbetrag gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von 380,47 EUR zu erhöhen. Auf die Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters vom 11.01.2023 wird insoweit Bezug genommen.
Antragsgemäß war ein Zuschlag in Höhe von 27,7 % für die überdurchschnittliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters für den tatsächlichen Mehraufwand der Betriebsfortführung für einen Zeitraum von 3 Monaten für 2 Betriebe festzusetzen.
Hinsichtlich der Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters zur Gestaltung einer Auffanglösung war antraggemäß ein Zuschlag in Höhe von 15 % festzusetzen.
Antragsabweichend war ein weiterer Zuschlag in Höhe von 5 % für den erhöhten Arbeitsaufwand bei 25 Arbeitnehmern zu gewähren. In der Gesamtschau war der Zuschlag von 5 % festzusetzen, da es sich lediglich um 5 Arbeitnehmer mehr als bei einem sog. “Normalverfahren” in der Regelvergütung handelt.
Antragsabweichend war nach Auffassung des Gerichts ein Abschlag in Höhe von 10 % gem. § 3 Abs. 2 a InsVV vorzunehmen, da die Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Verwalter im Verfahren tätig war und dies eine Erleichterung seiner Tätigkeit als Verwalter darstellte. Gem. der Entscheidung des BGH`s vom 11.05.2006 (Az.: IX ZB 249/04) rechtfertigt schon die grundsätzliche Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regemäßig einen Abschlag der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter in der vorläufigen Insolvenz weit überdurchschnittliche Tätigkeiten ausgeübt, welches auch in der Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwalter – Vergütung berücksichtigt wurde. Nach hiesiger Auffassung ist dadurch eine erhebliche Erleichterung seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter erfolgt, so dass hierfür ein angemessener Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen war.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 64 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 30.03.2023